Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 192/15 – Urteil vom 09.08.2019
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.10.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 6 O 109/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin (über den schon zuerkannten Betrag hinaus) weitere € 1.638,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a., maximal jedoch in Höhe von 5 % p.a., ab 01.09.2012 zu zahlen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Berufungsurteil und – soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen wird – die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfange von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den beklagten Versicherer als Rechtsnachfolger der D… AG aus einer privaten Unfallversicherung, die sie gemäß Antrag vom 03.06.2009 (Kopie Anlage K1/GA I 10, 12 ff.) und Policen-Nachtrag Nr. 4 vom 17.06.2011 (Kopie Anlage K2/GA I 18 ff.) im Rahmen eines sogenannten BOXplus-Paketes auch für ihren jetzigen Ehemann und damaligen Lebensgefährten, den am … .06.1971 geborenen Rechtsanwalt T… M…, als mitversicherte Person – insbesondere zu den BOXplus Standard Bedingungen für die Unfallversicherung Stand 05/09 (Kopie Anlage K3/GA I 30 ff.), nachfolgend zitiert als BOXplus-AUB – abgeschlossen hat, auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsleistung, hilfsweise wegen eines Beratungsverschuldens des Vertreters B… Mü… und aus verschuldensunabhängiger Vertrauenshaftung des Versicherers, aufgrund eines Fahrradunfalls mit Oberschenkelhalsbruch in Anspruch, den der Mitversicherte am 06.10.2011 in Potsdam erlitt und der bei ihm – unstreitig (LGU 3) – zu einem Invaliditätsgrad von 9/20 Beinwert geführt hat. Die Prozessparteien streiten im Kern darüber, wie die Höhe der Invalid[…]