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Konkludenter Verzicht auf eine förmliche Abnahme bei Bauvertrag

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OLG München – Az.: 9 U 733/12 Bau – Urteil vom 23.10.2012

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.12.2011, Az. 5 O 24768/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.854,26 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt Restwerklohn für Metallbau- und Schlosserarbeiten auf Grund des Bauwerkvertrages vom 20.08./07.09.2009 (Anlage K 1).

Nach § 3 Ziffer 1.20 des Vertrages war die VOB/B vorbehaltlich der Vereinbarung einzelner Bestimmungen nicht vereinbart. § 5 Ziffer 4 des Vertrages lautet:

„Die Übergabe der Gewerke an den Auftraggeber erfolgt im Rahmen förmlicher Endabnahme. Durch Ingebrauchnahme des Vertragsobjekts seitens des Auftraggebers wird die förmliche Endabnahme nicht ersetzt.

Die Endabnahme der Vertragsleistungen des Auftragnehmers erfolgt förmlich unter Aufnahme einer unterschriftlich anzuerkennenden Niederschrift für den Auftraggeber durch den das Baucontrolling durchführenden TÜV-Südbayern bzw. Herrn U., für den Auftragnehmer von einem hierzu speziell bevollmächtigten Vertreter. Den Zeitpunkt der Endabnahme bestimmt der Auftraggeber; die Endabnahme hat jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen, nachdem der Auftragnehmer die Endabnahme schriftlich beim Auftraggeber beantragt hat.“

Durch Grund- und Teilurteil vom 20.12.2011 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 194.639,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.09.2010 zu bezahlen.

Den zugesprochenen Hauptsachebetrag hat die Beklagte im Januar 2012 bezahlt. Sie wehrt sich mit der Berufung nur gegen die zugesprochenen Zinsen und beantragt insoweit,

Aufhebung des Urteils des Landgerichts und Klageabweisung sowie Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die Klägerin tritt dem entgegen und beantragt, die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte führt aus, die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme sei nicht erfolgt und der Werklohn nicht fällig geworden, wie vom Landgericht angenommen. Vielmehr habe sie die Abnahme erst in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2011 erklärt.

Auf das angefochtene Urteil, die in der Berufungsinstanz gewechselten Sc[…]


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