Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs hinsichtlich Leitungsverlegung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Frankfurt – Az.: 2 U 2/12 – Urteil vom 25.10.2012

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 2.12.2011 (Az.: 3 O 233/10) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 9.651,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1.1.2010 und weitere Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 573,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 486,47 € seit dem 5.1.2011 bis zum 9.7.2011 und aus 573,22 € seit dem 10.7.2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.651,01 € festgesetzt.
Gründe
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Erstattung von ihnen aufgewendeter Kosten für das Verlegen von Leitungen, welche außerhalb des ihnen eingeräumten Wegerechts über das Grundstück des Beklagten verlaufen und der Versorgung des Grundstücks der Kläger dienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin Z1 die Klage durch Urteil vom 2.12.2011, den Klägern zugestellt am 7.12.2011, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu, da eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus dem gerichtlichen Vergleich vom 21.9.2005 nicht feststellbar sei, eine Anpassung der getroffenen Vereinbarungen an die veränderten Umstände jedenfalls keine Verpflichtung des Beklagten zur Schadenersatzleistung zur Folge hätte und auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens des Beklagten nicht feststellbar sei. Der Beklagte habe seinerzeit die in dem Vergleich vereinbarten Voraussetzungen für sein Verlangen der Verlegung der Versorgungsleitungen hinreichend erfüllt, indem er als Beleg für die Ernsthaftigkeit seiner Bauabsicht eine Baugenehmigung für eine Schwimmhalle vorgelegt habe. Einen Beweis für ihre Behauptung, der Beklagte habe tatsächlich nicht die hinreichend konkrete Absicht gehabt, eine Schwimmhalle zu errichten, hätten die Kläger nicht geführt. Die Umstände dafür, daß er nach zwischenzeitlich mehr als sechs Jahren noch immer keine Baumaßnahme begonnen habe, habe die Zeugin Z1 im Einzelnen dargelegt und erläutert. Wegen der […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv