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Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus – Hundeschulen und Hundesalons

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 8 B 1057/20.N – Beschluss vom 30.04.2020

Der Antrag der Antragstellerin, § 1 Abs. 1 Ziffer 8b. der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 und § 1 Abs. 10 dieser Verordnung, soweit H von der Erbringung von Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten ausgenommen sind, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur vorläufigen Außerkraftsetzung der Bestimmungen über Hundesalons und Hundeschulen in der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV HE 4), die sie im Wege der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angreift.

Symbolfoto: Von Deliris /Shutterstock.com

Die in der Hauptsache angegriffenen Bestimmungen der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV HE 4) in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. April 2020, gültig ab dem 20. April 2020 (GVBl. S. 262) haben den folgenden Wortlaut:

㤠1

(1) Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:

1. …

bis

7. …

8a. Copyshops, Internetcafes und ähnliche Einrichtungen,

8b. Hundeschulen und Hundesalons,

8c. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe; medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich,

9. …

(2) …

bis

(9) …

(10) Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 8a, 8b und 8c genannten Angebote unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden.“

Die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft (Â[…]


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