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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Änderung Verteilerschlüssel der Heizkosten

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§ 16 Abs. 3 WEG und § 6 HeizkVO
AG Wedding – Az.: 9 C 579/19 – Urteil vom 06.01.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,- Euro abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder und Eigentümer der … in …. Der Kläger ist Eigentümer der …. In dieser Wohnungseigentümergemeinschaft wurden die Heizkosten in der Vergangenheit je zur Hälfte nach der Heiz- bzw. Wohnfläche und dem relativen Verbrauch anteilig abgerechnet („50:50“). Auf der Eigentümerversammlung vom 18. September 2019 wurde unter TOP 9 ein Abrechnungsmaßstab für die Heizkosten beschlossen, wonach der relative Verbrauch zu 70 % und die Heiz- und Wohnfläche zu 30 % zu berücksichtigen sind („70:30“).

Der Kläger behauptet, dass eine Gemeinschaftsordnung in das Grundbuch eingetragen sei, in der eine Kostenverteilung nach dem Maßstab 50:50 festgelegt sei.

Er meint, dass die durch den Beschluss beabsichtigte Änderung auf den Maßstab 70:30 damit unvereinbar sei. Es fehle auch an einem sachlichen Grund für die Änderung des Maßstabs. Einige Eigentümer seien aufgrund der Lage, baulicher Besonderheiten und der Witterung gezwungen, stärker als andere zu heizen. Diese seien gegenüber den anderen Eigentümern insofern erheblich benachteiligt.

Der Kläger stellt den Antrag, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18. September 2019 zu TOP 9 betreffend die Umstellung der Kostenaufteilung „Verbrauchskosten/verbrauchsunabhängige Kosten für Raumheizung“ vom Verhältnis 50:50 auf das Verhältnis 70:30 (analog zu Kostenaufteilung für Trinkwarmwasser) ab dem 1. Januar 2020 mit dem Wortlaut: „Die Kosten für Raumheizung sollen ab dem Wirtschaftsjahr 2020 zu 30 % nach dem Verhältnis der Heizflächen (be heizte Wohnfläche) und zu 70 % nach dem relativen Verbrauch verteilt werden. Die bestehenden Heizflächen bleiben Grundlage für die Verteilung. Termin für die Umsetzung: ab 1.1.2020“ für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, der Verteilungsschlüssel sei mit dem streitgegenständlichen Beschluss erstmalig festgelegt worden. Eine Änderung des Verteilungsschlüssels sei auch wegen einer Modernisierung der Heizungsanlage zwecks stärkerer Berücksichtigung des individuellen Heizverhaltens und wegen übermäß[…]


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