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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung – betrieblich verursachte Leistungsunfähigkeit

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Thüringer Landesarbeitsgericht – Az.: 3 Sa 71/12 – Urteil vom 15.11.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 08.02.2012 – 5 Ca 2358/10 – wird zurückgewiesen und die weiteren gestellten Anträge abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung und über den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung auf Schonarbeitsplätzen.

Der … 1957 geborene geschiedene und nicht unterhaltsverpflichtete Kläger wurde von der Beklagten am 16.07.2001 für die Vollzeitstelle eines als sog. Call Center Agenten eingestellt. Er bezieht ein Gehalt von 2.375,00 Euro brutto. Die Beklagte ist ein Unternehmen der T. M. Gruppe und unterhält einen Betriebssitz in E. und E., die einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt haben. In E. bietet die Beklagte verschiedene Dienst- und Vertriebsleistungen im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik an. Sie beschäftigte Ende 2010 einen Niederlassungsleiter, eine Büroleiterin, sieben IT Techniker, drei Außendienstmitarbeiter und den Kläger als Call Center Agenten. Personalangelegenheiten werden zentral am Sitz der Unternehmensgruppe in S. bearbeitet. Dort befindet sich auch ein zentrales Großlager mit einer 24 Stundenlieferung an alle Standorte der Tochterunternehmen, die ihrerseits nur ein jeweils auftragsbezogenes Kommissions- bzw. Gebrauchsspurenlager mit einem täglich halbstündigen Arbeitsanfall für Warenanlieferungen und Warenausgaben unterhalten. Die Beklagte kündigte ihrem in E. beschäftigten Lagerarbeiter im Jahre 2001. Ob der Mitarbeiter Herr M. in E. allein die Kommissioniertätigkeiten erbringt oder als IT Techniker zusammen mit den anderen IT Technikern und Außendienstmitarbeitern diese nebenbei miterledigt, ist streitig.

Dem Kläger fehlte die fachliche Qualifikation für eine Beschäftigung als IT Techniker oder Außendienstmitarbeiter. Im Rahmen seiner Telefontätigkeit hat er in einem eigenen Büro mittels Telefon, Headset und Computer als sog. Call Center Agent telefonisch Neukunden zu akquirieren, Gesprächstermine für Außendienstmitarbeiter zu vereinbaren, diese nachzuhalten und diese Kundendaten zu dokumentieren.

Im Jahre 2004 war er 54 Tage, im Jahre 2005 29 Tage und im Jahre 2006 21 Tage arbeitsunfähig erkrankt. Es ist streitig, ob er am Mittwoch, den 31.05.2006, um 13:30 Uhr während eines Kundentelefonats infolge einer Störung in seinem Headset ein[…]


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