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Gesicherte wegemäßige Erschließung bei einem lediglich 3,0 m breiten Weg

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen . Az.: 10 B 1034/22 – Beschluss vom 24.10.2022
Nachbarklage bei gesicherter wegemäßiger Erschließung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 17. Februar 2022 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 21 Wohneinheiten (im Folgenden: Vorhaben) mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, weil die Baugenehmigung wahrscheinlich nicht gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Ohne Erfolg rügen die Antragsteller weiterhin, es fehle eine gesicherte wegemäßige Erschließung für das Vorhaben, sodass sie möglicherweise ein auf ein Notwegerecht gestütztes Befahren von Teilen ihres Grundstücks durch die künftigen Nutzer des Vorhabens dulden müssten. Für diese Befürchtung fehlt es auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens an einer tatsächlichen Grundlage. Das Vorhaben verfügt über eine gesicherte wegemäßige Erschließung. Der dafür vorgesehene Weg ist zwar lediglich 3,0 m breit und entspricht damit nicht der nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) vorgesehenen Breite von 4,50 m für Wohnwege, die eine Begegnung von Rad und Pkw ermöglichen sollen. Eine geringere Breite ist jedoch – etwa wenn nur wenige Wohneinheiten erschlossen werden sollen – nicht ausgeschlossen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2007 – 10 B 226/07.NE -.

(Symbolfoto: ANDREI_SITURN/Shutterstock.com)

So liegt der Fall hier. Während ein Wohnweg nach den RASt 06 bis zu 100 m lang sein und bi[…]


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