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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung wegen gesteigerten Fluglärms durch Ausbau einer Landebahn

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AG Frankfurt – Az.: 33 C 3517/12 (29) – Urteil vom 27.11.2012

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4599,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass das streitige Mietverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten über die Mietwohnung … zum 31.08.2012 durch die Kündigung der Beklagten vom 29.05.2012 beendet wurde. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits haben die Beklagten zu 78 % als Gesamtschuldner und der Kläger zu 22 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Ultrasto /Shutterstock.com

Die widerstreitenden Parteien streiten aus einem zwischen den Parteien geschlossenem Mietverhältnis vom 22.03.2007.

Am 22.03.2007 wurde zwischen den Beklagten, Angestellte bei der … und dem Kläger ein Mietvertrag über die im … Zimmerwohnung im Stadtteil … geschlossen. Mietbeginn war der 01.07.2007. Die monatliche Nettokaltmiete betrug bis Dezember 2011 995 € zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung i. H. v. 290 €. Ab dem 01.01.2012 vereinbarten die Parteien, dass die monatliche Nettomiete nunmehr 1.060,00 € betrug zuzüglich der auf 30 € geminderten 260 € Betriebskostenvorauszahlung. Zu Beginn des Mietverhältnisses zahlten die Beklagten an den Kläger eine Kaution in Höhe von 3.225 €. Allerdings minderten die Beklagten die vertraglich vereinbarte Miete mit vorheriger Ankündigung wegen angeblich erheblich gestiegenem Fluglärm ab dem Monat Januar 2012 bis zum Monat März 2012 um jeweils 65 €. In den Monaten April und Mai 2012 minderten die Beklagten die Miete um jeweils 140 € und stellten ab dem Monat Juli 2012 die Mietzahlung vollständig ein. Der Kläger lehnte eine Mietminderung wegen Fluglärms der Beklagten mit Schreiben vom 20.02.2012 ab. Mit Einwurfschreiben vom 29.05.2012 kündigten die Beklagten dem Kläger erstmals ordentlich den Mietvertrag vom 22.03.2007 mit Wirkung zum 31.08.2012. Am 01.06.2012 versuchte die Post dem Kläger das Einwurfschreiben von den Beklagten zuzustellen. Allerdi[…]


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