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Wirksamkeit Vertragsstrafenregelung zwischen Auftraggeber und Generalunternehmer

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OLG Düsseldorf – Az.: 22 U 186/10 – Urteil vom 13.05.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Oktober 2010 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die der Streithelfer zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin macht als Subunternehmerin gegen die Beklagte als Generalunternehmerin offene Werklohnansprüche für die Lieferung und Montage eines Deichtores geltend, wogegen die Beklagte mit einem ihrer Ansicht nach bestehenden Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Lieferung durch die Klägerin aufrechnet.

Im April 2008 beauftragte der Streithelfer die Beklagte mit den zur Sanierung eines Teils des Deiches im Bereich X./Kl./Ka. erforderlichen Bauleistungen, die u.a. auch den Abriss und Neuaufbau eines alten Deichtores umfasste, das aufgrund von Umläufigkeiten bei Hochwasser ein Risiko darstellte. Die Auftragssumme betrug auf Grundlage des Angebotes der Beklagten vom 26. März 2008 3.146.736,31 EUR. Nach dem Auftragsschreiben des Deichverbandes vom 17. April 2008 sollten die Bauarbeiten in Gänze bis Ende August 2009, die Herstellung aller für den Hochwasserschutz erforderlichen Bestandteile des Deichtores bis spätestens zum 31. Oktober 2008 beendet sein. Grund dafür war, dass ausweislich der Bauwerksbeschreibung des Streithelfers (Ziffer 15.2) nach der Deichschutzverordnung Bautätigkeiten innerhalb der Deichschutzzone grundsätzlich nur in der hochwasserfreien Zeit vom 1. April bis 31. Oktober erfolgen dürfen. Gegenstand des Vertrages zwischen der Beklagten und dem Streithelfer waren auch dessen „Besondere Vertragsbedingungen“, die u.a. folgende Regelung enthalten:

„1  Ausführungsfristen (§ 5)

1.2  Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5 Nr. 1 sind: […]

Folgende Einzelfristen […]

–  Herstellen der Rohrleitungsgräben für die Gas- und Wasserleitungen sowie der provisorischen Deichtor-Umfahrung bis spätestens zum 30. Mai 2008

–  Herstellen aller für den […]


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