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Beratungshilfe – Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten Rechtsanwalt

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AG Bonn – Az.: 94 II 1382/16 BerH – Beschluss vom 05.12.2016

Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten – als Erinnerungsführer – vom 09.11.2016 gegen die Entscheidung vom 28.10.2016 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
I.

(Symbolfoto: A_stockphoto/Shutterstock.com)

Die Antragstellerin beantragte am 02.09.2016 beim Amtsgericht Bonn Beratungshilfe in der Angelegenheit „Probleme mit ehemaligem Arbeitgeber N Markt (Kündigung vom 28.07.2016; ausstehendes Gehalt)“. Die Rechtspflegerin erteilte am selben Tag antragsgemäß einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson gemäß § 3 BerHG. Am 12. Oktober 2016 beantragte der von der Antragstellerin mandatierte Verfahrensbevollmächtigte und hiesige Erinnerungsführer die Festsetzung und Auszahlung der durch sein Tätigwerden im Rahmen der Beratungshilfe entstandenen Gebühren und Auslagen. Der Antrag umfasste u. a. die Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG für ein Schreiben mit Fristsetzung an den Arbeitgeber und die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG für 5 Kopien „zur Anspruchsbegründung“. Beigefügt war die Kopie eines Schreibens vom 07.09.2016 an den ehemaligen Arbeitgeber der Antragstellerin. In dem Antrag gab er weiter an, dass die Beratung in das Verfahren 7 Ca 1919/16 beim Arbeitsgericht Bonn übergegangen war. Der Gebührenantrag wurde mit Beschluss vom 28.10.2016 in Höhe der Dokumentenpauschale von 2,50 Euro netto zurückgewiesen. Zur Begründung gab die Kostenbeamtin an, dass die Dokumentenpauschale zur Anspruchsbegründung für das gerichtliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bonn nicht im Wege der Beratungshilfe zu erstatten sei, da diese weder unter Nr. 7000 Nr. 1b noch 1d VV RVG fiele. Am 09.11.2016 legte der Erinnerungsführer gegen die Entscheidung der Kostenbeamtin Erinnerung und Dienstaufsichtsbeschwerde


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