Mitgliedsbeiträge auch nach coronabedingter Schließung gezahlt? Erstattungspflicht von Fitnessstudio-Beiträgen
Während des ersten Lockdowns aufgrund der Corona-Pandemie kam die Diskussion auf, wie es sich mit den Beiträgen für Fitnessstudios verhalten würde. Die Kunden des Fitnessstudios konnten das Angebot der Betreiber ja schlussendlich aufgrund des Lockdowns nicht nutzen, sodass der Gesetzgeber diesbezüglich keine abschließende Regelung vorweisen konnte. Nunmehr jedoch gibt es eine abschließende Regelung. Diese Regelung besagt, dass Fitnessstudios ihren Kunden die gezahlten Beiträge zurückzahlen muss.
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Der Bundesgerichtshof hat entscheiden
Trotz Schließung wegen Corona-Pandemie haben einige Fitnessstudio-Betreiber Mitgliedsbeiträge von ihren Mitgliedern eingezogen – Der Bundesgerichtshof hat nun in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass diese Beiträge zurückzuzahlen sind. (Symbolfoto: Jasminko Ibrakovic/Shutterstock.com)
Mit der Frage, ob Beiträge auch während des Lockdowns ohne ein entsprechendes Angebot der Betreiber gezahlt werden müssen, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) befasst. Am 04.05.2022 hat der BGH auch eine entsprechende Entscheidung getroffen (Aktenzeichen: XII ZR 64/21). Zurückzuführen war diese Entscheidung auf die Klage eines Kunden von einem Fitnessstudio. Eben jener Kunde hatte seine gezahlten Beiträge zurückgefordert, was von der Studiobetreiberin abgelehnt wurde. Als Begründung gab die Studiobetreiberin an, dass der entsprechende Vertrag zwischen den beiden Parteien erst einmal entsprechend eine Anpassung erfahren müsste. Diese Ansicht wurde jedoch von dem BGH explizit verneint.
Der Fall
Die Betreiberin des Fitnessstudios schloss am 13. Mai 2019 mit dem Kunden einen Mitgliedsvertrag ab, welcher eine 24-monatige Laufzeit vorsah. Der Vertrag sollte mit dem 08. Dezember 2019 beginnen und beinhaltete auch einen Monatsbeitrag, welcher mittels Lastschrift bezahlt […]