OLG Hamburg, Az.: 9 U 96/16, Urteil vom 14.10.2016
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.03.2016, Az. 332 O 242/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Feuerschaden in Anspruch.
Symbolfoto: Gorlovkv/BigstockZwischen den Parteien besteht seit dem 28. Mai 2004 eine Geschäfts- und Betriebsunterbrechungsversicherung für das Eiscafé „…“ in der … in … Hamburg. Im Rahmen dieser Versicherung ist unter anderem die Gefahr Feuer versichert. Die Deckungssumme der Versicherung beläuft sich für technische und kaufmännische Betriebseinrichtung und für die Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung auf jeweils 500.000,00 €. Der Kläger hatte beide Deckungssummen mit Antrag vom 28.06.2005 um jeweils 150.000,00 € auf diesen Betrag erhöht. Die Inneneinrichtung für das Eiscafé hatte der Kläger mit Kaufvertrag vom 15.05.2004 zum Kaufpreis von 70.000,00 € erworben (Anlage BLD 2b). Die Gewerbeanmeldung datiert vom 22.08.2005 (Anlage BLD 2a). Im Jahr 2008 erzielte der Kläger mit dem Eiscafé insgesamt noch einen Überschuss von 262,42 €. In den Jahren 2009 bis 2011 erwirtschaftete der Kläger keine Gewinne mehr. Im Jahr 2009 kam es zu einem Verlust von 18.145,40 €. Im Jahr 2010 verlor der Kläger mit dem Eiscafé 7.949,88 € und im Jahr 2011 betrugen die Verluste insgesamt 56.640,87 € (Anlagenkonvolut BLD 2c). In der Zeit von Oktober 2010 bis zum 23.04.2013 war das Eiscafé geschlossen. Der Kläger war Inhaber einer weiteren Firma, der „…“, die er zwischenzeitlich veräußert hat. Mit Schreiben seiner Steuerberaterin vom 08.02.2013 (A[…]