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Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigungsverbot

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Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 5 Sa 1/13 – Urteil vom 30.01.2014

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 10.10.2012, Aktenzeichen:

2 Ca 1097/11, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer zwischen ihnen vereinbarten Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sowie um den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 09.06.2010 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Maschinenbediener für zuletzt € 2.292,– brutto monatlich beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde zum letzten Mal mit Vertrag vom 26.05.2011 bis zum 31.12.2011 verlängert. Der Kläger war bereits vom 13.04.2005 bis zum 21.04.2006 bei der Beklagten beschäftigt gewesen.

Der Kläger macht mit seiner Klage vom 07.10.2011, bei Gericht eingegangen am 20.10.2011, die Unwirksamkeit der Befristungsabrede geltend. Die Befristung sei unwirksam, weil ein sachlicher Grund nicht bestehe. Dieser sei erforderlich, weil bereits zuvor zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Auf den zeitlichen Abstand zwischen dem früheren und dem jetzigen Arbeitsverhältnis komme es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an. Auch wenn der Kläger die Klage bereits vor dem Befristungsende eingereicht habe, sei sie fristgerecht erhoben. Ein eigenständiger Sachgrund sei durch den zwischen dem Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie e.V. (VBM) und der IG Metall für die Beklagte geschlossenen Tarifvertrag vom 24.05.2011 nicht geschaffen worden. Ein sachlicher Grund bestehe auch nicht in einem vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers. Die Abrufe durch die Kunden erfolgten kurzfristig; die Beklagte könne nur ca. 3 Monate im Voraus planen. Durch die Befristungsabrede werde das unternehmerische Risiko unzulässig auf den Kläger verlagert. Soweit die Beklagte die Herstellung des Produktes H… in eine Produktionsstätte in der Türkei verlagert habe, habe sie nicht vorgetragen, welche Kapazitäten dieses Produkt beinhalte. Der Kläger bestreite, dass von dieser Verlagerung 168 Arbeitsplätze betroffen seien. Selbst wenn dies der Fall sein solle, rechtfertige dies noch nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Die von der Beklagten für die Produktion im Bereich des Klägers angenommenen Stückzahlen beruhten nur auf einer Grobplanung. Im Mai 2011 sei die Entwicklung für den Januar 2012 nicht v[…]


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