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Fahreignungsgutachtens wegen verbalem Streit mit Polizeibeamten

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VG Cottbus – Az.: 7 L 145/20 – Beschluss vom 11.05.2020

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. März 2020 gegen die Nummern 1. und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2020 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

II. Das Gericht legt den in der Antragsschrift vom 24. März 2020 formulierten Antrag im Hinblick auf den unbeschränkt erhobenen Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes dahingehend aus, dass die aufschiebende Wirkung nicht nur hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch bezüglich der ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung zur Abgabe bzw. Übersendung des Führerscheins wiederhergestellt werden soll. Allerdings hat es im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers davon abgesehen, den Antrag auch als auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Gebührenforderung gerichtet anzusehen, weil ein solcher Antrag nach Aktenlage wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO von vornherein unzulässig wäre.

III. Der so verstandene Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. März 2020 gegen die Nummern 1. und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2020 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist begründet.

1. Allerdings genügt die Begründung der unter Nummer 3. getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2020 wohl noch den lediglich formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar muss an sich aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen Gründen die Behörde „im konkreten Einzelfall“ dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Betroffenen eingeräumt hat; sofern die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe allerdings zugleich – wie regelmäßig im Bereich der Gefahrenabwehr – die Dringlichkeit der Vollziehung zu begründen geeignet sind, kann sich die BehÃ[…]


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