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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmereigenschaft nach § 5 Abs 1 BetrVG bei Schülern und Auszubildenden

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ArbG Cottbus – Az.: 2 BV 58/10 – Beschluss vom 05.01.2011

Es wird festgestellt, dass die Auszubildenden zur Medizinisch-technischen Laborassistentin/en, Physiotherapeutin/Physiotherapeuten, Medizinisch-technische Radiologieassistentin/en der Beteiligten zu 2), die ihre praktische Ausbildung aufgrund des Ausbildungsvertrages bei der Beteiligten zu 2) absolvieren, Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2. betreibt ein Klinikum mit ca. 2.300 Beschäftigten. Der Beteiligte zu 1. besteht aus 19 Mitgliedern und wurde letztmalig im Mai 2010 gewählt.

Bei der Beteiligten zu 2. wurde am 24. November 2008 eine 7-köpfige Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt. Diese vertritt ca. 200 Auszubildende der Ausbildungsberufe

Gesundheits- und Krankenpflege,

Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,

Hebamme/Entbindungspfleger

Bürokauffrau/Bürokaufmann

Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation

Köchin/Koch

Die Beteiligte zu 2. betreibt auch eine staatlich anerkannte medizinische Schule. Die Beteiligte zu 2. ist Träger dieser Schule und für einen Großteil dieser Auszubildenden der Ausbildungsberufe

Medizinisch-technischen Laborassistent/in,

Physiotherapeut/in,

Medizinisch-technischen Radiologieassistent/in,

Gesundheits- und Krankenpflege,

Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,

Hebamme/Entbindungspfleger.

zugleich die Ausbildungseinrichtung.

In der Medizinischen Schule werden derzeit für die Ausbildungsberufe

Medizinisch-technischer Laborassistent/in

Physiotherapeut/in

Medizinisch-technischen Radiologieassistent/in

Insgesamt werden 146 Schüler/innen unterrichtet. Davon werden 130 Schüler/innen bei der Beteiligten zu 2. praktisch ausgebildet.

Die Beteiligte zu 2. schloss mit den 130 Schülerinnen Ausbildungsverträge. Die Ausbildung zu den drei streitigen Ausbildungsberufen erfolgt nach dem dualen Ausbildungssystem.

Dabei erhalten medizinisch–technische Laborassistent/innen 3170 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Unterweisung im Klinikum der Beteiligten zu 2. in Höhe von 1230 Stunden. Physiotherapeut/innen erhalten 2900 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Unterweisung im Klinikum von 1600 Stunden. Medizinisch-Technische Radiologieassistent/innen erhalten theoretischen und praktischen Unterricht in Höhe von 2800 Stunden und eine praktische Ausbildung in Höhe von 1600 Stunden.

Soweit die Beteiligte zu 2. vereinzelt keine freien Kapazitäten hat oder spezielle […]


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