OLG Köln – Az.: I-1 U 21/16 – Urteil vom 02.12.2016
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.03.2016 (22 O 396/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 37.691,61 EUR:
Klageantrag zu 1.: 34.932,61 EUR
Klageantrag zu 2.: 2.759,00 EUR.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt als Träger der Sozialhilfe die Beklagte aus übergeleitetem Recht auf Rückgewähr einer Schenkung wegen der dem Vater der Beklagten, Herrn G, gewährten ergänzenden Sozialhilfe in Anspruch. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien ausschließlich noch um die Durchsetzbarkeit der Forderung.
Herr G übertrug mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag des Notars K in F (UR-Nr.: 2197 für 2002) vom 20.12.2002 (Anlage 2, Bl. 12 ff. d.A.) der Beklagten und deren Bruder L seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts H von X, Blätter xxx, xxx und xxx verzeichneten Grundbesitz (P Straße 26 in X) jeweils zur Hälfte; ferner setzte sich die Erbengemeinschaft dergestalt auseinander, dass der hälftige Miteigentumsanteil der am 15.10.2002 verstorbenen Mutter, die von dem Vater einerseits und der Beklagte und ihren Bruder andererseits jeweils zu ½ beerbt worden war, an vorgenannten Grundstücken jeweils zur Hälfte auf die Beklagte und ihren Bruder übertragen wurde. Die Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 902 m² sind mit einem Gebäude bebaut, das aus einem im Jahr 1912 errichteten Altbau und einem aus den siebziger Jahren stammenden angebauten Gebäudeteil besteht. Nach der mit „Miteigentümervereinbarung“ überschriebenen Ziffer IV des Vertrags wurden die Benutzung des Altbaus der Beklagten und die Benutzung des Neubaus ihrem Bruder allein und ausschließlich zugewiesen. Ausweislich Ziffer VI des Vertrags („Wohnungsrecht und Ausgleichszahlung“) behielt sich der Vater an den übertragenen Hausgrundstücken eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Gestalt eines Wohnungsrecht an den Räumen im Erdgeschoss des der Beklagten zugewiesenen Altbaus vor; das Wohnungsrecht sollte bei dauerhaftem Wegzug erlöschen. Der Jahreswert des Wohnungsrechts wurde „zu Kostenberechnungszwecken“ mit 3.500,- EUR […]