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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung mit MPU-Anordnung – Jahre nach einer Alkoholfahrt

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VG Cottbus – Az.: 1 K 405/12 – Urteil vom 27.03.2014

Die Ziffern 1., 2., 4. und 5. der Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2011 (36.22 kc EG EZ 11/2011 – 27.10.2011) und die Ziffern 1. und 4. des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2012 (36.22 kc EG Wi 11/2011-15.03.2012) werden aufgehoben.

Der Gebührenentscheid in der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 13. Juli 2011 (36.22 kc EG 11/2011 – 13.07.2011) und der Widerspruchsbescheid vom 29. September 2011 (36.22 kc EG Wi 11/2011 – 29.09.2011), dieser unter Einschluss des Gebührenentscheides, werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Entscheidungen des Beklagten im Rahmen eines Verfahrens auf Entziehung der Fahrerlaubnis.

Der am 23. Juni 1961 geborene Kläger besaß eine am 31. Januar 1984 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, E, M und T (DDR ) und war als Berufskraftfahrer tätig. Das Amtsgericht Lübben verurteilte ihn am 26. Juni 2001 (rechtskräftig seit dem 04. Juli 2001) wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm diese vor Ablauf von noch einem Jahr nicht neu zu erteilen. Der Kläger, der den Feststellungen des Urteils nach von 13.45 Uhr des Vortages bis um 05.00 Uhr des 17. Dezember 2000 in erheblichem Umfang getrunken hatte, war an diesem Tag gegen 12.50 Uhr mit seinem Kraftfahrzeug in einem Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit – ein durch die Polizei am Unfallort durchgeführte Atemalkoholkontrolle habe der Verkehrsunfallanzeige nach „einen Wert von 1,28 Promille“ ergeben, die um 14.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,25 ‰ – ins Schleudern gekommen und hatte eine Fußgängerin dabei tödlich verletzt. Dem ärztliche Untersuchungsbericht nach absolvierte der Kläger sämtliche Prüfungen „sicher“, seine Sprache sei „deutlich“, sein Bewusstsein „klar“, sein Denkablauf „geordnet“ und sein Verhalten „beherrscht“ gewesen. Der Beklagte wurde im Dezember 2000 über das Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt, das Urteil des Amtsgerichts lag ihm am 30. Oktober 2001 vor.

Der Kläger beantragte am 16. April 2002 die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis.

Der Beklagte setzte den Kläger in[…]


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