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Ratenschutzarbeitslosigkeitsversicherung – Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Klauseln

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AG Bremen – Az.: 9 C 464/13 – Urteil vom 03.04.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.508,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 209,00 € seit dem 01.03.2012, aus 209,00 € seit dem 01.04.2012, aus 209,00 € seit dem 01.05.2012, aus 209,00 € seit dem 01.06.2012, aus 209,00 € seit dem 01.07.2012, aus 209,00 € seit dem 01.08.2012, aus 209,00 € seit dem 01.09.2012, aus 209,00 € seit dem 01.10.2012, aus 209,00 € seit dem 01.11.2012, aus 209,00 € seit dem 01.012.2012, aus 209,00 € seit dem 01.01.2013, aus 209,00 € seit dem 01.02.2013, aus 209,00 € seit dem 01.03.2013, sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 316,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Ratenschutzarbeitslosigkeitsversicherung geltend.

Der Kläger schloss am „28.02.2011“ (Bl. 60 d.A.) einen Vertrag mit der Firma Ha…; vereinbart war eine 40 Stundenwoche. Beginn des Arbeitsverhältnisses sollte ausweislich des schriftlichen Vertrags der „01.03.2011“ sein (Bl. 55 d.A.). Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 31.10.2011 das „am 02.05.2011 geschlossene Arbeitsverhältnis“ fristlos zum 31.10.2011 (Bl. 54 d.A.). Der Kläger wurde sodann mit schriftlichen Arbeitsvertrag vom „31.10.12“ (Bl. 53 d.A.) bei der Firma H… angestellt; Beginn des Arbeitsverhältnisses war nach dem Vertragstext der „01.11.2011“ (Bl. 48 d.A.). Die Kündigung bei dieser Firma erfolgte am 30.11.2011 zum 31.12.2011 (Bl. 64 d.A.). Seit dem 01.01.2012 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II (Bescheide des Jobcenters vom 30.01.2012 und 30.07.2012).

Die Parteien schlossen am „21.07.2011“ (Bl. 38 d.A.) im Zuge eines über die S… Bank finanzierten PKW Kaufs eine Ratenschutzarbeitslosigkeitsversicherung unter Einbeziehung der AVB-RSV und RSV-ALO ab; auf den Inhalt des Vertrags (Bl. 32-41 d.A.) wird verwiesen. Das Darlehen wurde dem Kläger am 01.08.2011 ausbezahlt. Die monatliche Kreditratenbelastung des Klägers betrug 209,00 € bei veranschlagten 96 Raten.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, RSV-ALO, heißt es unter § 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes: „2. Eine versicherte Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die versicherte P[…]


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