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Verkehrsunfall – Rückwärtsfahrender und Linksüberholer

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LG Hamburg – Az.: 302 O 192/17 – Urteil vom 07.06.2018

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.525,50 € nebst Zinsen iHv 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger i.H.v. 413,64 € von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizuhalten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 70 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.036,42 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pkw BMW 5er Touring mit dem amtlichen Kennzeichen …, die Beklagte zu 1) Halterin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Dacia Sandero mit dem amtlichen Kennzeichen … . Am 04.07.2017 befuhr die Ehefrau des Klägers, die Zeugin S. D., mit dessen BMW die F. Str. in Richtung stadteinwärts. Vor ihr befand sich die Beklagte zu 1) und beabsichtigte, in eine auf der rechten Seite parallel zur F. Str. liegenden Parklücke rückwärts einzuparken. Die Zeugin D. hielt zunächst hinter dem Pkw der Beklagten zu 1) an. Die Zeugin D. fuhr dann an, um links an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) vorbeizufahren und kollidierte mit diesem. Der genaue Ablauf des Unfallgeschehens ist zwischen den Parteien streitig.

Am Fahrzeug des Klägers entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden, der sich nach dem vom Kläger eingeholten Gutachten auf 4.122,00 € beläuft. Mit dem Klagantrag zu 1) macht er diesen Schaden sowie die Sachverständigenkosten i.H.v. 894,42 € und eine Kostenpauschale i.H.v. 20,00 € geltend. Mit Schriftsatz vom 03.08.2017 wurde die Beklagte zu 2) zur Regulierung des Gesamtschadens unter Fristsetzung bis zum 14.08.2017 aufgefordert. Mit Schreiben vom 21.08.2[…]


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