Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sturmschaden – Dachziegel herabgefallen und Wasser eingedrungen

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

AG Essen – Az.: 25 C 125/18 – Urteil vom 21.03.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagte sind über die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung zu der Versicherungsscheinnummer ###1 sowie verbundene Wohngebäudeversicherung, Versicherungsnummer ###2 verbunden. Bezüglich des Versicherungsvertrages wird auf Blatt 77 ff der Akte verwiesen. Bezüglich der Versicherungsbedingungen wird auf Blatt 82 ff der Akte verwiesen.

Der Kläger macht Ansprüche aus Versicherungsvertrag wegen Sturmschadens gegenüber der Beklagten geltend. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S-Straße, Essen. Das Grundstück ist mit einem Gebäude versehen. Am 18.01.2018 kam es auch in Essen zu einem Sturm in Form des Sturmtiefs „Friederike“.

Der Kläger meldete über seinen Vermittler, welcher kein Versicherungsagent der Beklagten war, am 22.01.2018 erstmalig den streitgegenständlichen Schadenfall. Es erfolgten keine Informationen, auch nicht bezüglich des Schadentages, sondern nur der Hinweis, es seien „Ziegel vom Dach gestürzt“, der Versicherungsnehmer warte nun auf eine Rechnung. Die Beklagte erklärte eine Reparaturfreigabe bis zu einer Höhe von 800 EUR. Darüber hinausgehend sollte keine Reparatur erfolgen, zunächst wäre ein Kostenvoranschlag einzureichen (Schreiben der Beklagten vom 25.01.2018).

Am 01.03.2018 besichtigte ein intern von der Beklagten beauftragter Sachverständiger, Herr M, das Gebäude. Bezüglich des Inhalts des Besichtigungsberichts wird auf Blatt 47 ff der Akte verwiesen.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Nettoreparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag in Höhe von 3.746 EUR geltend. Bezüglich des Inhalts des Kostenvoranschlags wird auf Blatt 14 der Akte verwiesen. Des Weiteren macht der Kläger Kosten in Höhe von 1.000 EUR für die Beschädigung an Rigips und Glaswolle geltend. Diesbezüglich reicht er ein Angebot vom 21.01.2018 (Blatt 64 der Akte) zur Akte.

Der Kläger behauptet, auf Grund des Sturms am 18.01.2018 seien von dem oben genannten Wohngebäude Dachziegel herabgefallen. Zudem sei der Dachfirst über eine größere Breite als 3 m beschädigt worden. Unwetterbedingt habe sich am […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv