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Grundbuchverfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

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OLG Jena – Az.: 3 W 238/14 – Beschluss vom 04.06.2014

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.678,59 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung, die dem Gutglaubensschutz unterfällt, kann nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO die Eintragung eines Amtswiderspruchs verlangt werden; die Löschung kann nur erfolgen, wenn es sich um eine ihrer Art nach unzulässige Eintragung handelt. Der Senat hat daher den als Widerspruch bezeichneten Rechtsbehelf als Beschwerde, gerichtet auf die Eintragung eines Amtswiderspruch, ausgelegt. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, weil dem Grundbuchamt bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek keine Gesetzesverletzung unterlaufen ist; die Eintragung eines Amtswiderspruchs kommt daher nicht in Betracht.

Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wird das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan und als Organ der Grundbuchführung tätig; es hat daher im Grundsatz sowohl die Vollstreckungsvoraussetzungen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung zu prüfen (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 867 Rn. 1 m. w. N.). Indessen gelten im vorliegenden Fall Besonderheiten, weil die Beteiligte zu 2 Vollstreckungsbehörde i. S. d. § 4 VwVG ist. Die Beteiligte zu 2 ist nach ihrer Satzung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts; für die Vollstreckung ihrer Beiträge sind daher nach § 66 Abs. 1 SGB X die Bestimmungen des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes maßgebend. Nach § 5 Abs. 1 VwVG gelten für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen die §§ 322, 323 AO entsprechend. Gemäß § 322 Abs. 3 AO stellt die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge für den Gläubiger die Vollstreckungsbehörde, die dabei zu bestätigen hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Gemäß § 322 Abs. 3 S. 3 AO unterliegen diese Fragen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts. Anträge nach § 322 Abs. 3 AO durch die Vollstreckungsbehörde sind ihrer Rechtsnatur nach Amtshilfeersuchen, weshalb das Vollstreckungsgericht die Bestätigung der Vollstreckungsbehörde über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht nachprüfen kann (Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl.,[…]


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