LG Köln - Az.: 25 O 302/13 - Urteil vom 06.07.2016
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein ererbtes Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche vergangene materiellen Schäden, die ihr infolge der im August 2008 erfolgten fehlerhaften Behandlung ihres Vaters Herrn F, geboren 04.05.1946, gestorben 13.08.2008, entstanden sind, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Im Ãbrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die am 13.11.1980 geborene Klägerin verfolgt mit der vorliegenden Klage ererbte und eigene Schadensersatzansprüche aufgrund einer grob fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Vaters, des Patienten Herrn F, geboren 04.05.1946, gestorben im Haus der Beklagten zu 1) am 13.08.2008. Die Beklagte zu 1) ist Trägerin des Krankenhauses A. Chefarzt der chirurgischen Klinik ist der Beklagte zu 2).
Der Vater der Klägerin, im Folgenden der Patient, stellte sich am 28.07.2008 mit Bauchschmerzen unklarer Genese bei dem niedergelassenen Internisten Herrn P vor, es wurden die Diagnosen chronische Atriumgastritis und Verdacht auf ein Coecum-Karzinom (Blinddarm-Karzinom) gestellt. Zur operativen Versorgung überwies der Internist den Patienten zunächst in das G Hospital in Köln. Weil der Patient noch eine zweite Meinung einholen wollte, stellte er sich am 04.08.2008 im Haus der Beklagten zu 1) vor. Noch am selben Tag wurde er dort aufgrund des suspekten Coecumprozesses stationär aufgenommen.
Nach Aufklärung am 06.08.2008 wurde beim Patienten am 07.08.2008 eine Hemikolektomie (operative Entfernung der Hälfte des Dickdarms) durchgeführt, Operateur war der Beklagte zu 2). Er diagnostizierte eine bösartige Neubildung am Coecum. Es wurde offen operiert mit Anlage einer Seit-zu-Seit-Anastomose.
Der frühe postoperative Verlauf war zunächst unauffällig und der Patient wurde am 09.08.2008 von der Intensivstation auf eine normale Station zurückverlegt. Dort kam es zu einer nicht unerheblichen Verschlechterung, deren Beginn und Einzelheiten streitig sind. Der Patient litt ab dem 10.08.2008 unter Ã[…]