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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit bzw. auf Einräumung eines Notwegerechts

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LG Hamburg – Az.: 328 O 180/12 – Urteil vom 20.06.2014

1. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin den Zugang und die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen von der Straße „E…“ zum Grundstück der Klägerin, eingetragen im Grundbuch von O…, Blatt, Flurstück, über einen drei Meter breiten auf Kosten der Klägerin zu unterhaltenden Grundstücksstreifen auf dem Grundstück der Beklagten, eingetragen im Grundbuch von O…, Blatt, Flurstück, gemessen von der Ostgrenze des Flurstücks nach Westen, zu gewähren.

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin die Möglichkeit zu gewähren, auf dem Grundstück der Beklagten, eingetragen im Grundbuch von O…, Blatt, Flurstück, im Bereich eines drei Meter breiten Streifens, gemessen von der Ostgrenze des Grundstücks der Beklagten in Richtung Westen, im Erdreich Versorgungsleitungen auf Kosten der Klägerin zu verlegen, um das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück, eingetragen im Grundbuch von O…, Blatt, Flurstück, mit den Versorgungsleitungen im Bereich der Straße „E…“ zu verbinden.

3. Die Beklagten werden verurteilt, das Roden und die Entsorgung sämtlicher Pflanzen und Bäume auf ihrem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von O…, Blatt, Flurstück, in einer Breite von drei Metern, gemessen von der Ostgrenze des Flurstücks nach Westen, auf Kosten der Klägerin zu dulden.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2012 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Widerklage wird abgewiesen.

7. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 58 % und die Beklagten 42 %. Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten sowie 42 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Kläger tragen 58 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Klägerin sowie die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €, für die Beklagten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Drittwiderbeklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten[…]


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