VG Bremen – Az.: 5 K 649/10 – Urteil vom 26.06.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Facharztprüfung Orthopädie und Unfallchirurgie.
Die Klägerin studierte Humanmedizin in Italien. Sie wurde im Jahr 1999 an der Universität X. promoviert und legte im Jahr 2000 ihr italienisches Staatsexamen ab. Von der Bezirksregierung L. wurde sie im Juli 2000 als Ärztin approbiert.
Ab September 1999 war die Klägerin zunächst in Italien und danach an mehreren Krankenhäusern in Deutschland in Abteilungen für Orthopädie und/oder (Unfall-) Chirurgie tätig.
Im Oktober 2009 beantragte sie bei der Beklagten die Zulassung zur Facharztprüfung Orthopädie und Unfallchirurgie gemäß der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen (nachfolgend: WBO).
Mit Bescheid vom 03.12.2009 wies die Beklagte den Antrag zurück. Sie teilte mit, dass der Antrag dem Ausschuss für ärztliche Weiterbildung in seiner Sitzung am 01.12.2009 zur Beratung vorgelegen habe. Ihm sei nicht stattgegeben worden. Gemäß den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung seien zur Anerkennung der Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie im Rahmen der Weiterbildung unterschiedliche Operationen zu absolvieren. Die angegebenen Zahlen in den von der Klägerin eingereichten Operationskatalogen erschienen nicht plausibel. Daher werde die Klägerin gebeten, einen Gesamtoperationskatalog zu erstellen und mit den zugehörigen Operationsberichten einzureichen.
Die Klägerin legte am 09.12.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs legte sie in der Folgezeit diverse Operationspläne bzw. -berichte sowie einen neu erstellten Operationskatalog vor.
Nachdem der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung am 21.04.2010 beschlossen hatte, dem Widerspruch nicht stattzugeben, wie[…]