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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehrenschutzklagen gegenüber kränkenden Äußerungen – Zulässigkeit

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OLG Hamm, Az.: 6 U 134/91, Urteil vom 30.09.1991
Gründe
I. Der Kl. ist RA, der Bekl. Facharzt für Chirurgie. In einem Arzthaftpflichtprozeß gegen den Bekl. hat der Kl. den klagenden Patienten K. des Bekl. anwaltlich vertreten. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden; der Rechtsstreit befindet sich zur Zeit in der Revisionsinstanz.

In diesem Vorprozeß sprach nach Schluß der Verhandlung vor dem LG der Berichterstatter der Kammer die noch anwesenden Parteien und Anwälte auf eine vergleichsweise Regelung an. Der Bekl. soll daraufhin, – dieses ist streitig – geäußert haben, er zahle keinen Pfennig, er, der jetzige Kl., habe den Arzthaftpflichtprozeß ohne Vollmacht und gegen den Willen des Patienten K und nur deshalb geführt, um Geld zu verdienen; das habe ihm der Patient K gesagt. Der Patient K soll das sogleich bestritten haben. Vor dem Gerichtsgebäude soll der Kl. den Bekl. dann noch einmal auf diese Beschuldigung angesprochen haben, und der Bekl. soll sie dann noch einmal wiederholt haben.

In dem jetzigen Rechtsstreit begehrt der Kl. die Verurteilung des Bekl. zum Widerruf dieser Äußerungen. Der Bekl. hat in erster Instanz seinerseits widerklagend vom Kl. Widerruf von Erklärungen begehrt, die er als ehrverletzend ansieht.

Das LG hat Klage und Widerklage abgewiesen. Es ist der Auffassung, die vom Kl. beanstandeten Äußerungen seien durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt.

Mit der Berufung verfolgt der Kl. sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Widerrufsklage ist unzulässig. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Symbolfoto: PathDoc/Bigstock

1. Seit der grundlegenden Entscheidung des BGH v. 14.11.1961 (NJW 1962, 243) entspricht es gefestigter Rspr. (BGH, NJW 1986, 2502; 1987, 3138; 1988, 1016; vgl. grundlegend Helle, GRUR 1982, 207; NJW 1987, 233), daß ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren dienen, regelmäßig nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können. Es besteht nicht nur der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen, solange die Unwahrheit nicht bewiesen ist ( § 1[…]


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