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Unfallversicherung – Anerkennung einer psychischen Schädigung als Berufskrankheit

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SG Gießen – Az.: S 1 U 34/14 – Gerichtsbescheid vom 01.07.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung einer behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Erkrankung „wie eine Berufskrankheit“ im Verfahren nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) und der Gewährung von Entschädigungsleistungen.

Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com

Der 1960 geborene Kläger war seit Beginn seiner Ausbildung zum Straßenwärter am 01.08.1976 während seines gesamten Berufslebens als Straßenwärter und Streckenwart, zuletzt beim Amt für Straßen und Verkehrswesen in der Autobahnmeisterei A-Stadt, tätig. Über eine Erkrankung des Klägers erfuhr die Beklagte durch eine Anzeige der Krankenkasse des Klägers, AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, vom 04.04.2011. Darin wird als Diagnose seiner Erkrankung eine depressive Episode und Reaktion auf schwere Belastung angeführt. Die Beklagte setzte sich daraufhin zunächst telefonisch mit dem Kläger in Verbindung und erfragte, welche besonderen Ereignisse für diese psychische Erkrankung verantwortlich gemacht würden. Der Versicherte äußerte hierzu, man könne seine derzeitige Arbeitsunfähigkeit nicht an bestimmten Unfällen oder an der Menge der Unfälle in letzter Zeit festmachen. Es sei bei ihm einfach die Summe der Erlebnisse aus über 30 Dienstjahren, die dazu geführt hätten. Im weiteren Verwaltungsverfahren holte die Beklagte ärztliche Befunde über den Gesundheitszustand des Klägers ein und zog eine Auskunft bei dessen Arbeitgeber bei. Mit Bescheid vom 27.05.2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) und als Krankheit wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII ab. Hiergegen legte der Kläger am 04.06.2013 Widerspruch ein und verwies auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.05.2009 – L 6 U 845/06. Die Beklagte holte im Verwaltungsverfahren eine beratungsärztliche Stellungnahme bei Dr. C. ein, der[…]


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