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Fristlose Mietvertragskündigung bei Drogenhandel

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LG Frankfurt/Main – Az.: 2-11 S 64/19 – Beschluss vom 11.07.2019

In dem Rechtsstreit hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 11.07.2019 einstimmig beschlossen:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.03.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 33 C 2862/18 (76), wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung und Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.336,36 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die wirksame Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum.

Mit Vertrag vom 14.12.2011 mieteten die Beklagten von der Klägerin die streitgegenständliche Wohnung; die monatliche Nettomiete betrug zuletzt 528,03 Euro.

Mit Schreiben vom 24.09.2018 erklärte die Klägerin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Drogenfunden vom 11.09.2018 und der Annahme des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus und in der streitgegenständlichen Wohnung

Durch das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20.03.2019 zugestellte Urteil vom 08.03.2019, auf das hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner die von ihnen innegehaltene Wohnung Franz-Werfel-Straße 5, 60431 Frankfurt am Main, bestehend aus 4,1 Zimmern, Küche, Balkon, Keller, Gäste-WC und Bad mit WC zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Hiergegen richtet sich die am 04.04.2019 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.06.2019 am 02.05.2019 begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagten wenden mit der Berufungsbegründung vom 17.05.2019 ein, der Sohn der Beklagten habe zu keinem Zeitpunkt aus der Wohnung heraus mit Betäubungsmitteln gehandelt, sondern – wenn überhaupt – Betäubungsmittel in weiter Entfernung zum Hauseingang der Wohnung gedealt. Zudem könne den Beklagten das Verhalten ihres[…]


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