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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einführung von Betriebsferien – nur zulässig wenn dringende betriebliche Belange bestehen

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BAG – Az.: 1 ABR 79/79 – Beschluss vom 28.07.1981
Gründe
A. Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen der Flugzeugindustrie. Zu ihr gehört u.a. das Werk E, in dem rund 1.400 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Antragsteller ist der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat. In diesem Betrieb fanden in den Jahren 1971, 1972, 1974 und 1974 Betriebsferien statt.

Ende 1975 fanden zwischen den Beteiligten Verhandlungen über Betriebsferien im Jahre 1976 statt. Zu einer Einigung darüber kam es nicht. Die Antragsgegnerin schlug daher schon Anfang 1976 Verhandlungen über die Betriebsferien für 1977 vor. In der Niederschrift über die Besprechung der Beteiligten vom 20. Januar 1976 heißt es dazu über die Erklärung der Antragsgegnerin u.a.:

Es müsse klar sein, daß ein Betriebsurlaub grundsätzlich wegen der größeren Effizienz und Wirtschaftlichkeit gefordert werden müsse.

Am 14. Oktober 1976 übermittelte die Antragsgegnerin dem Betriebsrat eine schriftliche Darlegung der Vorzüge geschlossener Betriebsferien sowie eine Auswertung der Urlaubsinanspruchnahme im Jahre 1976. Am 29. Oktober und 10. November 1976 kam es erneut zwischen den Beteiligten zu Gesprächen über die Betriebsferien. Dabei erklärte der Betriebsrat, er sei bereit, über einen Betriebsurlaub für das Jahr 1977 zu verhandeln, und machte den Vorschlag, Betriebsferien nur für besondere Abteilungen vorzusehen und diese auf zwei Wochen zu beschränken. Die Antragsgegnerin betonte, daß die dem Betriebsrat übergebenen schriftlichen Darlegungen

für die Zukunft eine andere Regelung als einen mindestens dreiwöchigen Betriebsurlaub völlig ausschließen würden und diese Forderung ohne jeden Abstrich bestehen bliebe.

Zu einer Einigung kam es nicht. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin am 19. November 1976 dem Betriebsrat mit, daß sie die Einigungsstelle anrufen werde. Auf deren Zusammensetzung einigten sich die Beteiligten. Unter dem 8. Dezember 1976 teilte die Antragsgegnerin der Einigungsstelle ihre „Anträge“ wie folgt mit:

1. Ab 1. Januar 1977 werden für V Werk E generell Betriebsferien von einer Mindestdauer von drei Wochen eingeführt, die jeweils in der Schulferienzeit liegen müssen.

2. Die genaue zeitliche Lage der Betriebsferien ist in jedem Jahr im Rahmen der Schulferien zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung abzustimmen.

3. Dasselbe gilt für eine Ausdehnung der Betriebsferien auf einen längeren Zeitraum als drei Wochen.

4. Für das Jahr 1977 sind die Parteien einig, daß die dreiwöchigen Betriebsferien am […]


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