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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abbildung eines Kindes auf Foto-CD eines Ferienlagers – Unterlassungsanspruch

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AG Potsdam – Az.: 24 C 153/19 – Urteil vom 06.02.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie über welchen Zeitraum auf welche Weise, die in der Anlage K1 dargestellten Bildaufnahmen veröffentlicht beziehungsweise an welche Personen sie diese herausgegeben hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.099,76 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 29.09.2018 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist bzgl. des Tenors zu Ziffer 2 und 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Bzgl. des Tenors zu Ziffer 1 ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.599,76 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Mutter der am … geborenen Klägerin meldete die Klägerin am 28.11.2017 zu einem von der Beklagten veranstalteten Ferienlager in der Einrichtung der Beklagten für den Zeitraum vom 13.08.2018 bis zum 16.08.2018 an.

Am 18.06.2018 unterzeichnete die Mutter der Klägerin einen sogenannten „Ferien-Teilnehmerpass“ für die Klägerin, in welchem sie neben der Formulierung: „Ich bin damit einverstanden, dass mein Kind bei Veranstaltungen mit Presse, Funk und Fernsehen gefilmt, interviewt oder fotografiert werden darf und dass die während des Ferienlagers entstandenen Fotos auf denen mein Kind zu sehen ist, für den internen Gebrauch des ….. (Katalog, Internet, Werbetafeln, Flyer) genutzt werden dürfen“ ein „Nein“ anbrachte. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Ferien-Teilnehmerpass“ verwiesen (vgl. Anlage K 2, Bl. 8 d. A.).

Bei Abholung der Klägerin durch ihre Eltern am 16.08.2018 übergab die Beklagte an ca. 55 weiteren Eltern, deren Kinder ebenfalls an dem streitgegenständlichen Ferienlager teilnahmen, CD’s, wobei auf den CD’s die teilnehmenden Kinder und auch die Klägerin abgebildet ist.

Mit Schreiben vom 20.09.2018 ließ die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, die Beklagte auffordern, bis zum 28.09.2018 eine strafbewerte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen.

Unter dem 25.09.2018 gab die Beklagte die begehrte Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin behauptet, dass ihre Eltern keine Einwilligung bzgl. der Anfertigung und Veröffentlichung von Bildaufnahmen abgegeben hätten. Darüber h[…]


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