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WEG – Vermietung von Wohnungen an Touristen – Unterlassungsanspruch

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LG Berlin –  Az.: 55 S 89/13 WEG –  Urteil vom 23.09.2014

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Mitte – 22 C 58/12 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte die Wohnungseigentumseinheiten Nr. 3, 7 und 10 der Wohnungseigentumsanlage … Straße … in … Berlin an täglich oder wöchentlich wechselnde Personen zu überlassen.

Dem Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zum 250.000,– € und/oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 14.02.2013 – 22 C 58/12 – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Sie hat in der Sache auch Erfolg.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung, selbst oder durch Dritte die Wohnungseigentumseinheiten Nr. 3, 7 und 10 der streitgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage an täglich oder wöchentlich wechselnde Personen zu überlassen, gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 3 WEG zu.

a.

Voranzuschicken ist, dass es nicht schon an der im Rahmen von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt, weil der Beklagte einwendet, er würde doch ohnehin nur für längere Zeiträume als im Beschluss vom 31.05.2010 untersagt vermieten. In erster Instanz hat er noch vorgetragen (s. Schriftsatz vom 22.01.2013), dass er an wechselnde Personen vermiete, wenn auch häufiger längerfristig. Darüber hinaus hat er im selben Schriftsatz betont, es sei im Hinblick auf seine Einkünfte gerade wichtig, ihm die Möglichkeit einer Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Personen weiter zu ermöglichen. Er hat also die Behauptung der Klägerin zu kurzfristigen Vermietungen, ob sie nun in der Vergangenheit stattgefunden haben oder zumindest beabsichtigt sind, gerade bestätigt. Sofern er hiervon in zweiter Instanz abrücken will, ist dies nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.

Ob er gegenwärtig tatsächlich eine solche kurzfristige Vermietung vornimmt, ist im Übrigen unerheblich. Die Wiederholungsgefahr nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt lediglich die objektive ernstliche Besorgnis weiterer Stör[…]


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