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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Geltung des Reißverschlussverfahrens beim Einfahren auf die Autobahn

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AG Burgwedel –  Az.: 73 C 1269/14 –  Urteil vom 02.10.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert wird auf 635,06 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall, der sich am 12.02.2013 auf der Bundesautobahn 37 zwischen dem Kreuz Hannover Kirchhorst und dem Kreuz Hannover Buchholz ereignete.

Symbolfoto: Von Lutsenko_Oleksandr /Shutterstock.com

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Pkws Opel Corsa B mit dem amtl. Kennzeichen … . Der Beklagte zu 1.) führte den im Eigentum des Beklagten zu 2.) stehenden Lkw, Daimler-Benz Actros, mit dem amtl. Kennzeichen …, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 3.) haftpflichtversichert war.

Fahrerin des Pkws der Klägerin war die Zeugin … Der Zusammenstoß der Fahrzeuge ereignete sich im Zusammenhang mit einem von der Zeugin … durchgeführten Wechsel von der Beschleunigungsspur auf die rechte Fahrbahn der BAB 37.

Zum Unfallzeitpunkt herrschte ein reger Verkehr, viele Pkw von der Beschleunigungsspur versuchten, auf die rechte Fahrbahn der Autobahn zu wechseln.

Die Beklagte zu 3.) hat vorprozessual bestätigt, zu 30 % zu haften und dementsprechend gegenüber der Klägerin am 18.07.2013 in Höhe von 378,63 € reguliert.

Die Klägerin begehrt eine weitergehende Schadensregulierung nach einer Haftungsquote von 80 % auf Seiten der Beklagten.

Der zwischen den Parteien unstreitig entstandene Schaden der Klägerin in Höhe von 1.267,11 € setzt sich wie folgt zusammen:

Unkostenpauschale 25,00 €,

Sachverständigenkosten 392,11 €,

Wiederbeschaffungswert abzügl. Restwert 850,00 €.

Die Klägerin macht den weitergehenden Schadensbetrag in Höhe von 635,06 € geltend.

Die Klägerin behauptet, die Zeugin … habe sich vergewissert, dass der Beklagte zu 1.) mit[…]


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