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Verkehrsunfall – Geltung des Reißverschlussverfahrens beim Einfahren auf die Autobahn

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AG Burgwedel –  Az.: 73 C 1269/14 –  Urteil vom 02.10.2014 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert wird auf 635,06 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall, der sich am 12.02.2013 auf der Bundesautobahn 37 zwischen dem Kreuz Hannover Kirchhorst und dem Kreuz Hannover Buchholz ereignete. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Pkws Opel Corsa B mit dem amtl. Kennzeichen … . Der Beklagte zu 1.) führte den im Eigentum des Beklagten zu 2.) stehenden Lkw, Daimler-Benz Actros, mit dem amtl. Kennzeichen …, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 3.) haftpflichtversichert war. Fahrerin des Pkws der Klägerin war die Zeugin … Der Zusammenstoß der Fahrzeuge ereignete sich im Zusammenhang mit einem von der Zeugin … durchgeführten Wechsel von der Beschleunigungsspur auf die rechte Fahrbahn der BAB 37. Zum Unfallzeitpunkt herrschte ein reger Verkehr, viele Pkw von der Beschleunigungsspur versuchten, auf die rechte Fahrbahn der Autobahn zu wechseln. Die Beklagte zu 3.) hat vorprozessual bestätigt, zu 30 % zu haften und dementsprechend gegenüber der Klägerin am 18.07.2013 in Höhe von 378,63 € reguliert. Die Klägerin begehrt eine weitergehende Schadensregulierung nach einer Haftungsquote von 80 % auf Seiten der Beklagten. Der zwischen den Parteien unstreitig entstandene Schaden der Klägerin in Höhe von 1.267,11 € setzt sich wie folgt zusammen: Unkostenpauschale 25,00 €, Sachverständigenkosten 392,11 €, Wiederbeschaffungswert abzügl. Restwert 850,00 €. Die Klägerin macht den weitergehenden Schadensbetrag in Höhe von 635,06 € geltend. Die Klägerin behauptet, die Zeugin … habe sich vergewissert, dass der Beklagte zu 1.) mit seinem Lkw stand und sei dann in die Lücke, die sich vor dem von dem Beklagten zu 1.) geführten Lkw auftat, gezogen. Als sie erkannt habe, dass der Beklagte zu 1.) anfährt, habe sie gehupt, um den Zusammenstoß zu verhindern, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Sie ist der Ansicht, dass lediglich eine Haftungsquote von 20 % auf ihrer Seite angemessen sei. Es handele sich um eine nach § 7 Abs. 4 StVO zu beurteilende Situation. Die Klägerin beantragt, die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 635,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 1.013,69 € ab dem 14.06.2013 bis zum 16.05.2014 sowie auf einen Betrag von 635,06 € seit dem 17.05.2014 und ferner die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 120,67 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Zeugin … habe den Beklagten zu 1.) geschnitten. Sie sei von der Beschleunigungsspur in eine viel zu kleine Lücke auf der rechten Fahrbahn vor dem von dem Beklagten zu 1.) geführten Lkw gezogen. Sie habe sich dabei in den toten Winkel des Beklagten zu 1.) befunden und sei von diesem nicht wahrgenommen worden. Sie sind der Ansicht, dass die Klägerin zu 70 % und die Beklagten zu 30 % haften würden. Sie berufen sich hierfür insbesondere auf § 18 Abs. 3 StVO. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.09.2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.09….


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