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Berufungsbegründungsfrist – Gegnereinwilligung – Voraussetzung für zweiten Verlängerungsantrag

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OLG Köln – Az.: 3 U 107/19 – Beschluss vom 30.09.2019

1. Der Antrag auf eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

3. Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.05.2019 – 12 O 107/18 – wird als unzulässig verworfen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.556,00 EUR (für die Klage: 10.000,00 EUR; für die Widerklage: 9.556,00 EUR) festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.05.2019 – 12 O 107/18 – war als unzulässig zu verwerfen, da die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Der Senat hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.08.2019 verlängert. Innerhalb dieser Zeit ist die Berufung nicht begründet worden. Dem weiteren Verlängerungsantrag der Beklagten vom 23.08.2019 hat der Senat nicht entsprochen. Der Antrag war zurückzuweisen. Der Verlängerungsantrag ist zwar fristgerecht eingegangen; die Voraussetzungen für eine Gewährung einer zweiten Fristverlängerung gem. § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO lagen jedoch nicht vor. Die für den zweiten Verlängerungsantrag erforderliche Einwilligung des Gegners hat nicht vorgelegen. Das Vorliegen der Einwilligung ist unverzichtbar (vgl. BGH Beschl. v. 22.03.2005 – XI ZB 36/04, zitiert nach juris). Der Senat hat der Berufungsklägerin die Möglichkeit eingeräumt, zum Vorliegen der Einwilligung vorzutragen. Dem hierzu vorgetragenen Sachverhalt der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass der Gegner innerhalb der beantragten Fristverlängerung – sei es ausdrücklich, sei es konkludent – eine Einwilligung erteilt hat. Die Berufungsklägerin hat nicht dargelegt, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Sie hat lediglich mitgeteilt, dass sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befinden. Das allein reicht jedoch nicht aus. Übermittelt der Berufungskläger die ihm gegenüber erklärte Einwilligung nicht an das Gericht, kann er nicht auf Bewilligung der Verlängerung vertrauen (BGH Beschl. v. 22.03.2005 – XI ZB 36/04, zitiert nach juris). Hier hat die Berufungsklägerin noch nicht einmal geltend gemacht, dass eine Einwilligung erteilt worden sei. Die Berufungsklägerin ist allein davon ausgegangen, dass eine solche erteilt w[…]


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