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Eintritt des Hauptvermieters in Mietvertrag nach Vertragsbeendigung mit Zwischenmieter?

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LG Berlin –  Az.: 67 S 257/14 –  Urteil vom 02.10.2014

Die Berufung der Kläger gegen das am 28. Mai 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 118 C 519/13 – wird auf deren Kosten nach einem Wert von bis 65.000,00 € zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die jeweiligen Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leisten.
Gründe
I.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht Mitte hat die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2014, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kläger in die zwischen der X e.G. und den jeweiligen Beklagten über ihre Wohnungen in der Y-Straße Berlin, eingetreten seien. Die Voraussetzungen des § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB seien zumindest in analoger Hinsicht erfüllt. Zum einen liege eine gewerbliche Weitervermietung vor, da das Handeln der X e.G. keinen rein privaten, karitativen oder gemeinnützigen Zwecken diene. Zum anderen könne unter Beachtung von Art. 3 GG dem Endmieter der Kündigungsschutz nur dann versagt werden, wenn dies durch eine besondere, hier nicht gegebene Interessenlage gerechtfertigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Kläger haben gegen das ihnen am 5. Juni 2014 zugestellte Urteil am 24. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese am 18. Juli 2014 begründet. Sie meinen, die Regelung des § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB sei weder unmittelbar noch analog anwendbar. Die Einschaltung des Zwischenmieters liege allein im Interesse der Beklagten als Endmieter. Es sei ihnen, den Klägern, nicht zuzumuten, an den Mietverträgen, in denen ein deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegender Mietzins vereinbart sei, festzuhalten. Die Mietverträge, die auf den 1. Januar 2008 datiert seien, seien erst kurz nach dem Scheitern der Verkaufsverhandlungen zwischen der X. e.G. und den Klägern und damit kurz vor der Rückgabe des Hauses „rückwirkend“ geschlossen worden, um den Beklagten eine dauerhaft niedrige Miete zu sichern.

Die Kläger beantragen, das am 28. Mai 2014 verkündete Urteil des Amtsge[…]


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