OLG Hamm – Az.: I-15 W 246/19 – Beschluss vom 05.09.2019
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss vom 9.05.2019 aufgehoben und durch die folgende Zwischenverfügung ersetzt:
Eintragungshindernis:
Die beantragte Löschung der in den im Rubrum aufgeführten Grundbüchern eingetragenen Testamentsvollstreckervermerke kann derzeit nicht erfolgen, da das Nichtbestehen der Testamentsvollstreckung nicht nachgewiesen ist.
Mittel zur Beseitigung:
Nachweis, dass das vom Nachlassgericht Menden (19 VI 171/18) eingeleitete Verfahren zur Einziehung des Erbscheins vom 24.04.2018 durch einen die Einziehung ablehnenden rechtskräftigen Beschluss beendet ist
Frist für den gegenüber dem Grundbuchamt zu erbringenden Nachweis:
6 Monate nach Zustellung dieses Beschlusses
Eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
In den oben genannten Grundbüchern war zunächst Frau I als Eigentümerin eingetragen. Frau I ist am …2018 verstorben.
Mit Antrag vom 5.04.2018 hat der Beteiligte zu 1) unter Bezugnahme auf das notarielle Testament vom 4.04.2017 (UR-Nr…/2017 des Notars T in N) und das Eröffnungsprotokoll vom 10.04.2018 (AG Menden 19 IV 125/17) beantragt, das Grundbuch zu berichtigen. Das Grundbuchamt hat am 17.04.2018 den Beteiligten zu 1) in den vorgenannten Grundbüchern als Eigentümer eingetragen. Aufgrund der in dem notariellen Testament angeordneten Dauertestamentsvollstreckung hat es in den vorgenannten Grundbüchern jeweils in Abteilung II zudem eingetragen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist.
Am 18.04.2018 hat das Nachlassgericht Menden ein handschriftliches Testament der Erblasserin vom 30.01.2018 eröffnet. In diesem wird der Beteiligte zu 1) unter Aufhebung aller zuvor getroffenen Verfügungen zum Alleinerben eingesetzt.
Am 24.04.2018 hat das Nachlassgericht Menden – Nachlassrichter – ohne die vorherige Beteiligung weiterer Personen – auf den Antrag des Beteiligten zu 1) einen Erbschein erteilt, der diesen als Alleinerben ausweist (19 VI 171/18).
Der Beteiligte zu 2), der in dem notariellen Testament der Erblasserin vom 4.04.2017 zum Testamentsvollstrecker ernannt worden war, hat gegenüber dem Nachlassgericht beantragt, den Erbschein einzuziehen. Zur Begründung hat er angeführt, dass das Testament vom 30.01.2018 nicht von der Erblasserin errichtet worden ist. Zur Stützung seiner Behauptung hat er ein Gutachten eines von ih[…]