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Wohngebäudeversicherung – Durchsetzung der Forderung durch Zwangsverwalter

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LG Bielefeld – Az.: 3 O 482/13 – Urteil vom 15.10.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Bei der Zedentin handelt sich um Frau L. I., die Nichte der Klägerin.

Symbolfoto: Von REDPIXEL.PL /Shutterstock.com

Die Zedentin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in C., L.straße xx. Diese steht seit Ende 2008 leer. Am 06.01.2009 kam es in dieser Wohnung zu einem Wasserschaden. Daraufhin führte zunächst die K. GmbH Sanitärarbeiten durch und stellte diese der Hausverwaltung unter dem 04.02.2009 mit 1.212,41 EUR in Rechnung. Zur Beseitigung weiterer Schäden in der Wohnung unterbreitete die O. GmbH der Hausverwaltung unter dem 13.02.2009 ein weiteres Angebot über 6.146,50 EUR. Zu einer Auftragserteilung kam es in der Folge jedoch nicht. Für das Objekt L.straße xx in C. hatte die D. Hausverwaltung KG eine Gebäudeversicherung bei der V. Versicherung AG abgeschlossen.

Im Jahr 2009 kündigten die C.er Volksbank e.G und die Sparkasse C. verschiedene Kredite der Zedentin und betrieben in der Folge auch die Zwangsvollstreckung in die streitgegenständliche Eigentumswohnung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 19.11.2009 (Az. 6 L 058/09) wurde die Beklagte zu 2) zur Zwangsverwalterin bestellt. Hinsichtlich der erfolgten Kreditkündigungen und der zwangsweisen Verwertung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung beauftragte die Zedentin die Beklagte zu 1) als Rechtsanwältin. Die streitgegenständliche Wohnung war zu diesem Zeitpunkt nicht vermietet. Überdies befand sich die Wohnung auch nicht in einem vermietbaren Zustand, da der Wasserschaden nicht repariert war und eine zuvor begonnene Sanierung des Badezimmers nicht abgeschlossen wurde. Überdies befanden sich noch verschiedene Unterlagen und Gegenstände der Zedentin in der Wohnung.

Die V. Versicherung forderte die Zedentin in der Folge auf, den sog. Frostfragebogen auszufüllen. Dies hatte den Hintergrund, dass die Versicherung von ein[…]


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