AG Miesbach – Az.: 41 OWi 53 Js 10377/14 – Urteil vom 28.10.2014
1. Der Betroffene G ist schuldig einer rechtskräftig feststehenden fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h.
2. Er wird zur Geldbuße von 360,– € verurteilt.
3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, 46 OwiG, 465 StPO.
Gründe
I.
Die Hauptverhandlung hat zur Überzeugung des Gerichts folgenden Sachverhalt ergeben, bzw. steht dieser aufgrund der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch fest:
Am 03.02.14 um 15:27 Uhr fuhr der Betroffene mit dem PKW Ford, amtliches Kennzeichen:…, auf der BAB A 8 in Richtung M, Abschnitt 1020, Kilometer 3,870 im Gemeindebereich V bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h über eine Messstrecke von 1.322 m mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 140 km/h (nach Toleranzabzug = 8 km/h).
Bei der im Verkehr erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene den Verstoß erkennen können und vermeiden müssen.
II.
Aufgrund der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch steht die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h gemäß §§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, 46 OWiG rechtskräftig fest.
III.
Bei der Ahndung ging das Gericht von folgenden Erwägungen aus:
Die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 15.05.14 weist drei Eintragungen auf:
1. Tatzeit: 22.05.2012
Uhrzeit: 10:53 Uhr
Tatort: …
Tat: Bei einer Geschwindigkeit von 92 km/h den erforderlichen Abstand von 46 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten; der Abstand betrug 15,84 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes
Geldbuße: 100,– €
Rechtskraft: 10.08.12
2. Tatzeit: 08.06.12
Uhrzeit: 09:36 Uhr
Tatort: …
Tat: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h
Geldbuße: 240,– €
Fahrverbot ein Monat
Rechtskraft: 02.08.2013
3. Die dritte Mitteilung betrifft die Mitteilung des Tags des Fristablaufs bei einem Fahrverbot.
Nach dem Bußgeldkatalog, Ziffer 11.3.6 ist für den begangenen Verkehrsverstoß eine Regelgeldbuße von 120,– € vorgesehen. Die Regelahndungen sind Zumessungsrichtlinien, an die das Gericht grundsätzlich ge[…]