AG Wetzlar – Az.: 38 C 1006/13 (38) – Beschluss vom 03.12.2013
Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
Nachdem die Parteien mit ihren jeweiligen Schriftsätzen vom 14.08. und vom 20.08.2013 und erneut im Verhandlungstermin vom 5.11.2013 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Verfügungsbeklagten, da er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Verfahren aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre. Denn die auf den zulässigen und begründeten Antrag der Verfügungsklägerin hin erlassene einstweilige Verfügung vom 8.07.2013 wäre auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hin voraussichtlich in vollem Umfang bestätigt worden. Denn der Verfügungsbeklagte hat die Warmwasserzufuhr zu der Zapfstelle der Verfügungsklägerin in der Mietwohnung H…straße in A. in der Zeit vom 26.06. bis zum 5.08.2013 unberechtigt unterbrochen und damit erst lange nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 8.07.2013 und Einlegung des Widerspruchs mit Schriftsatz vom 9.07.2013 wiederhergestellt.
Soweit der Verfügungsbeklagte unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 6.05.2009 zu Az. XII ZR 137/07 (NJW 2009, 1947 ff., im Folgenden zit. n. juris) die Auffassung vertritt, dass aufgrund seiner Eigenbedarfskündigung vom 4.06.2012 das Besitzrecht der Verfügungsklägerin an der Wohnung geendet habe und er daher nicht mehr zur Warmwasserversorgung verpflichtet sei, vermag ihm das Gericht darin nicht zu folgen. Denn auch nach der genannten BGH-Entscheidung, der sich das erkennende Gericht in vollem Umfang anschließt, greift ein Vermieter unzulässigerweise in Rechte der Mieterin ein, wenn er die Warmwasserzufuhr zu der von ihr genutzten Wohnung unterbindet. Der Bundesgerichtshof (aaO.) hat wörtlich ausgeführt: „Allerdings können nach Treu und Glauben einzelne Verpflichtungen des Vermieters noch nach der Vertragsbeendigung bestehen, wozu auch die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen gehören kann (vgl. Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 9. Aufl. § 546 a BGB Rdn. 47 ff.; MünchKomm/Bieber BGB 5. Aufl. § 546 a Rdn. 28 ff.; allgemein MünchKomm/Ernst aaO § 280 Rdn. 109 ff.). Solche nachvertraglichen Pflichten können sich im Einzelfall aus der Eigenart des – beendeten – Mietvertrages (z.B. Wohnraum[…]