LG Verden – Az.: 2 O 240/12 – Urteil vom 23.12.2013 1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.149,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 2) 1.272,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2008 zu zahlen. Die weitergehende Dritt-/ Widerklage wird abgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) und 2) 48% als Gesamtschuldner, die Klägerin allein 46%, und die Beklagte zu 2) allein weitere 6%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 2) 50% als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 2) allein weitere 2%. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 2) voll. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin 46 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 48%. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung seitens des Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.12.2007 gegen 5.45 Uhr auf der A 27 Richtung Bremen in der Gemarkung 29664 Walsrode bei km 17,683 ereignete. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Kasko- und Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen HB-… . Der Beklagte zu 1) war Halter und Fahrer des ebenfalls am Unfall beteiligten Pkw VW Golf mit dem Kennzeichen H-… nebst Anhänger (amtl. Kennzeichen: H-… Kaskoversicherer dieses Fahrzeuggespannes war zum Unfallzeitpunkt die Beklagte zu 2). Der Unfall ereignete sich wie folgt: Der Beklagte zu 1) führte seinen Pkw mit Anhänger auf der rechten Spur der zweispurigen A 27. Vor ihm, ebenfalls auf der rechten Spur, befand sich der Zeuge F mit seinem LKW, Kennzeichen DH-…, nebst Anhänger (amtl. Kennzeichen: WN-…). Dieser fuhr mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h. Hinter dem Beklagten zu 1) fuhr der Zeuge B. Beifahrer in dem Reisebus war der Zeugen Fr. Der Beklagte zu 1) wechselte, um das Fahrzeuggespann des Zeugen F zu überholen, auf den linken Fahrstreifen. Währenddessen näherte sich der Mercedes mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h auf der linken Spur dem Fahrzeuggespann des Beklagten zu 1). Als sich das Fahrzeuggespann des Beklagten zu 1) auf Höhe des Anhängers des Zeugen F befand, fuhr der Fahrer des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs auf das Fahrzeuggespann des Beklagten zu 1) auf. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Fahrzeuggespann mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h geführt. Durch die Kollision wurde der Pkw Mercedes beschädigt. Für die Reparatur wären 19.593,56 € netto aufzuwenden gewesen. Darüber hinaus fielen Abschleppkosten in Höhe von 174,00 € an. Die Klägerin zahlte aus der Kaskoversicherung unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 € 18.767,56 € an ihre Versicherungsnehmerin, die Firma … Bank AG (Bl. 30 d. A.)….