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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers infolge medikamentöser Schmerztherapie

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OLG Brandenburg – Az.: 3 W 49/13 – Beschluss vom 13.01.2014

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 15.07.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Mit handschriftlichem Testament vom 21.08.2011 setzte der Erblasser die Antragstellerin, seine Schwester, als Alleinerbin ein. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Erblasser nach einer schweren Darmkrebsoperation zur Rehabilitation in der Klinik am W… in B…. Dort wurde eine palliative Chemotherapie durchgeführt. Ferner erfolgte eine medikamentöse Schmerztherapie.

Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin, ihr aufgrund des Testamentes vom 21.08.2011 einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin ausweist.

Der Beteiligte zu 2. wendet sich gegen die Ausstellung des beantragten Erbscheins. Er hegt aufgrund der Behandlung des Erblassers mit Schmerzmitteln Zweifel an dessen Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Abfassung des Testamentes vom 21.08.2011.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet.

Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünden keine konkreten Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, die Anlass zu weiteren Nachforschungen gäben. Dass der Erblasser mit Schmerzmitteln behandelt worden sei, reiche hierfür angesichts der Stellungnahme der Klinik vom 26.06.2013, nach der der Erblasser bis zum 24.08.2011 voll orientiert gewesen sei, nicht aus. Ein Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehe deshalb nicht.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seiner Beschwerde.

Er meint, aus der Behandlung mit den Schmerzmitteln Fentanyl und Pethidin, die unter anderem zu einer Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit und zu einer Bewusstseinstrübung führe, ergebe sich ein hinreichender Anhaltspunkt für die Testierunfähigkeit des Erblassers, so dass die Einholung eines psychiatrischen oder neurologischen Gutachtens erforderlich sei.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem erkennenden Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 38, 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Erblasser hat die Beteiligte zu 1) durch das handschriftliche Testament vom 21.08.2011 wirksam zur Alleinerbin eingesetzt.

Die genannte l[…]


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