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Mietminderung bei Großbaustelle in der Nachbarschaft

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AG Charlottenburg –  Az.: 239 C 218/13 –  Urteil vom 16.01.2014

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 2.602,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2013 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagten zu 25 %. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten zu 25 % und die Streithelferin zu 75 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Elizaveta Galitckaia /Shutterstock.com

Die Beklagten waren aufgrund Mietvertrags vom 04.08.2005 seit dem 16.08.2005 bis zum 31.07.2013 Mieter und die Klägerin Vermieterin einer im Haus … gelegenen Vierzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von ca. 191,27 qm. Wegen des genauen Inhalts des Mietvertrags wird auf diesen verwiesen (Anlage K1, Bl. 13-30 d. A.).

Die Beklagten schuldeten der Klägerin von April 2011 bis einschließlich Januar 2012 einen Mietzins in Höhe von monatlich 2.169,30 EUR, ab Februar 2012 einen monatlichen Mietzins in Höhe von 2.185,30 EUR, ab April 2012 in Höhe von 2.192,30 EUR und ab Januar 2013 in Höhe von 2.165,30 EUR.

Gegenüber dem Haus mit der Wohnung der Beklagten befand sich auf dem ca. 14.000 qm großen Grundstück … ursprünglich ein Gelände, das jedenfalls seit den 1960er Jahren als Naherholungsfläche und nachfolgend als Kleingartenkolonie genutzt wurde. Wegen der Einzelheiten der Lage wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 31 d. A.) verwiesen. Dieses Gelände erwarb die Streithelferin der Klägerin, die die Kleingärten beseitigen und ab März 2011 einen Ne[…]


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