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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 1470/12 –  Beschluss vom 16.01.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. November 2012  wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über einen Ausgleichsanspruch gemäß § 59 Abs. 2 VVG a. F. analog (jetzt § 78 Abs. 2 VVG).

Die Klägerin ist Gebäudeversicherer der …[A] GmbH, versichertes Objekt ist ein Mehrfamilienhaus in …[Z], …[Y] Straße . Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des …[B], der Mieter einer Dachgeschosswohnung in dem Mehrfamilienhaus war.

Am 21.5.2008 ereignete sich gegen 16:30 Uhr in dem vorgenannten Mehrfamilienhaus ein Brandschaden. Ursache des Brandereignisses war eine Butangasexplosion, die ihren Ausgangspunkt im Bad der vom Versicherungsnehmer der Beklagten angemieteten Wohnung hatte. Verursacht wurde der Brandschaden (unstreitig) von dem Mieter …[B] im Zusammenhang mit dem Umgang mit Butangas.

Symbolfoto: Von krimar /Shutterstock.com

Nach dem Schadensereignis wurde von der Polizei im Bad der Mietwohnung eine leere Butangasflasche im hinteren Bereich zwischen Toilette und Waschbecken vorgefunden, die (rote) Schutzkappe war auf der Flasche nicht mehr vorhanden. Des Weiteren befanden sich im Bad auf dem Boden mehrere rote Plastikkappen, bei welchen es sich um Schutzkappen von Butangasflaschen handelte. Die Polizei stellte zudem in der Mietwohnung in einem Raum rechts hinter dem Schlafzimmer eine Cannabis-Plantage mit 144 Pflanzen sicher. Hierfür waren vom Versicherungsnehmer der Beklagten spezielle Schränke mit Beleuchtungs- und Belüftungsanlagen errichtet worden. In diesem Raum befanden sich zehn Butangasflaschen, die allesamt noch gefüllt waren und rote Schutzkappen aufwiesen. Diese Butangasflaschen waren baug[…]


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