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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückzahlung des Honorars für einen freien Mitarbeiter

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Abgrenzung Arbeitnehmer/freier Mitarbeiter
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 Sa 115/19 – Urteil vom 21.01.2020

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 11.04.2019 – 1 Ca 1659 c/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche der Klägerin wegen einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung des sie verbindenden Vertragsverhältnisses als selbständiger Dienstvertrag.

Der Beklagte ist examinierter Altenpfleger und hat eine Weiterbildung zur Ausübung als Pflegedienstleitung absolviert. Ausweislich eines Bescheids der Rentenversicherung vom 21.07.2017 ist er von der Rentenversicherungspflicht befreit (Anlage B 3, Bl. 49 d.A.). Die Klägerin betreibt in H… ein Pflegeheim. In diesem war der Beklagte auf Grundlage eines von ihm gestellten Dienstleistungsvertrags (DLV) u.a. im Jahr 2015 tätig. Dieser Dienstvertrag, der beiden Parteien nicht mehr vorliegt, sah eine Beschäftigung des Beklagten als selbständiger freier Mitarbeiter vor.

Der tatsächliche Einsatz des Beklagten erfolgte in der Weise, dass die Klägerin anfragte, ob er bereit sei, bestimmte Schichten zu übernehmen. Der Beklagte konnte sich dann frei entscheiden, ob er eine Schicht übernehmen oder ablehnen wollte. Sofern er zusagte, wurde er in den internen Schichtplan der Klägerin eingetragen. Bei der Arbeit trug er eigene Dienstkleidung, die sich farblich von der von Arbeitnehmern der Klägerin unterschied, sowie ein Namensschild mit dem Zusatz „freier Mitarbeiter“. Die angestellten Arbeitnehmer trugen ein Namensschild mit dem Logo der Klägerin. Teilweise brachte der Beklagte auch eigene Handschuhe oder Pflegeutensilien, wie etwa Hautcreme, mit.

Außer für die Klägerin war der Beklagte im Jahr 2015 auch für weitere Pflegeeinrichtungen selbständig tätig.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Rückzahlung überzahlter Vergütung für den Zeitraum vom 05.01. – bis 21.07.2015 geltend. Wegen der Berechnung ihrer Forderung für die jeweiligen Tage und Stunden wird auf die Aufstellung auf den Seiten 8 bis 13 der Klage (Bl.10 – 15 d.A.) verwiesen.

Sie vertritt die Auffassung, zwischen den Parteien habe im in Rede stehenden Zeitraum entgegen der Einschätzung beider Parteien in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dies habe eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung ergeben. Die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses als „freiberuflich“ sei unbeachtlich. Nach[…]


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