OLG Frankfurt – Az.: 13 U 214/15 – Urteil vom 26.01.2018
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.11.2015 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer – Einzelrichterin – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus einem Kaufvertrag über das Sportpferd „X“ geltend.
Der Kläger ist Beruf1, seine Tochter übt in ihrer Freizeit den Springreitsport aus. Der Beklagte war früher Springreiter und unterhält einen Reitstall mit Reithalle sowie einer Außenspringanlage, wobei er bis zu 6 Pferde gleichzeitig hält. Außerdem handelt er mit Pferdetransportern. Ob er auch gewerbsmäßig mit Pferden handelt, ist zwischen den Parteien streitig. Im Jahr 2008 hatte der Beklagte dem Kläger das Pferd „Z“ für dessen Tochter verkauft, das zuvor vom Sohn des Beklagten, einem erfolgreichen Springreiter, trainiert worden war.
Mit Vertrag vom 01.08.2013 verkaufte der Beklagte dem Kläger das zu diesem Zeitpunkt sechsjährige Deutsche Reitpferd „X“, Lebensnummer … für einen Kaufpreis von 60.000,00 €. Auf die handschriftliche Vereinbarung (Bl. 29 d. A.) wird Bezug genommen. Am gleichen Tag übergab der Kläger dem Beklagten vereinbarungsgemäß eine Anzahlung von 40.000,00 €. Der Beklagte übergab dem Kläger den Pferdepass des streitgegenständlichen Pferdes, wegen dessen Inhalt – insbesondere hinsichtlich der Abstammung – auf Bl. 57 ff. d. A. Bezug genommen wird. „X“ verblieb vereinbarungsgemäß im Stall des Beklagten und wurde dort zunächst von der Tochter des Klägers geritten.
Der Beklagte hatte „X“ selbst im Januar 2013 von A gekauft, wobei der vom Beklagten gezahlte Kaufpreis streitig ist.
Am 09.08.2013 wurde „X“ im Stall des Beklagten von der Tierärztin B untersucht, die eine Lahmheit feststellte (Untersuchungsprotokoll Bl. 190 ff. d. A.). Am 12.08[…]