LG Kempten, Az.: 22 O 72/14, Urteil vom 12.06.2015 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.472,17 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 850,– EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 11.12.2013 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 12,50 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,– EUR zu bezahlen. 5. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten 50 % aller weiteren materiellen Schäden sowie weitere immaterielle Schäden zu ersetzen, welche der Beklagten aus dem Verkehrsunfall mit dem Kläger am 03.08.2013 in Oberstdorf noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. 6. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2014 zu bezahlen. 7. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 8. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 66% und die Beklagte 34%. 9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien machen wechselseitig Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Fahrradunfall vom 03.08.2013 in Oberstdorf geltend. Der Kläger fuhr am 03.08.2013 in Oberstdorf mit seinem Rennrad die Straße Burgstallsteig talabwärts in Richtung Oberstdorf. Die Beklagte fuhr in selber Richtung vor dem Kläger zunächst halbwegs rechts auf der rechten Fahrbahn und orientierte sich dann zur Mitte der rechten Fahrbahn. Als der Kläger die Beklagte überholen wollte, bog die Beklagte nach links ab, sodass es zur Kollision kam. Beide stürzten und wurden verletzt. Der Kläger zog sich multiple Schürfungen an beiden Unterarmen und beiden Knien zu sowie eine Torax- und Knieprellung, eine Platzwunde an der rechten Hand und eine Bursitis praepatellaris links. Der Kläger war vom 03. bis einschließlich 16.08.2013 arbeitsunfähig krank geschrieben (Anlagen K 1 – K 4). Dem Kläger entstand ein materieller Schaden wegen der Beschädigung seiner Handschuhe, seiner Radbrille, seines Radhelms, seiner Radhose sowie wegen der erforderlichen Reparatur seines Fahrrades in Höhe von insgesamt 2.949,33 EUR (vgl. Anlage K 5 – K 9). Der Kläger macht hiervon 75% geltend sowie Schmerzensgeld. Die Beklagte erlitt eine Mittelgesichtsfraktur links sowie Schwellungen und Hämatome an Jochbogen und Augenhöhle und ein beginnendes Taubheitsgefühl links. Im einzelnen wurden eine Jochbeinfraktur links sowie eine Orbitalbodenfraktur festgestellt. Die Beklagte musste operativ behandelt werden und befand sich in derzeit vom 06.08.2013 – 10.08.2013 zur stationären Behandlung im Universitätsklinikum Würzburg. Der Beklagten wurde bei der Operation eine Metallplatte implantiert und erst im März 2014 wieder entfernt. Anschließend stellten sich Wundheilungsprobleme ein, die es erforderlich machten, täglich antibakterielles Gel aufzutragen. Die Beklagte hatte außerdem nach dem Unfall starke Schmerzen, sodass sie schmerzbedingt kaum schlafen konnte. Nach wie vor hat die Beklagte ein Taubheitsgefühl in der Gesichtshälfte und den Zähnen, wodurch sie im Alltag, z.B….