LG Kempten, Az.: 22 O 72/14, Urteil vom 12.06.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.472,17 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 850,– EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 11.12.2013 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 12,50 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,– EUR zu bezahlen.
5. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten 50 % aller weiteren materiellen Schäden sowie weitere immaterielle Schäden zu ersetzen, welche der Beklagten aus dem Verkehrsunfall mit dem Kläger am 03.08.2013 in Oberstdorf noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
6. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2014 zu bezahlen.
7. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
8. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 66% und die Beklagte 34%.
9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien machen wechselseitig Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Fahrradunfall vom 03.08.2013 in Oberstdorf geltend.
Der Kläger fuhr am 03.08.2013 in Oberstdorf mit seinem Rennrad die Straße Burgstallsteig talabwärts in Richtung Oberstdorf. Die Beklagte fuhr in selber Richtung vor dem Kläger zunächst halbwegs rechts auf der rechten Fahrbahn und orientierte sich dann zur Mitte der rechten Fahrbahn. Als der Kläger die Beklagte überholen wollte, bog die Beklagte nach links ab, sodass es zur Kollision kam. Beide stürzten und wurden verletzt.
Der Kläger zog sich mult[…]