OLG Frankfurt, Az.: 4 U 182/13, Beschluss vom 04.03.2014
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass der Kläger sich zum Nachweis der behaupteten Eigentümerstellung nicht auf die Vorschrift des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB berufen könne. Zwar knüpfe die gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer Eigentümer der Sache sei, an den bloßen Besitz an, so dass es grundsätzlich Sache des Gegners sei, diese Vermutung zu widerlegen. Gleichwohl obliege dem Kläger im Falle eines zulässigen Bestreitens der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, wonach er gehalten sei, zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs vorzutragen. Andernfalls wäre den Beklagten von vornherein jede Möglichkeit genommen, den ihnen obliegenden Gegenbeweis zu führen, da sie außerhalb der insoweit maßgeblichen Geschehensabläufe stünden. Der Kläger habe sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs nicht weiter vortragen zu müssen.
Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Der Kläger beruft sich darauf, dass er das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt selbst geführt habe und daher zu seinen Gunsten die Vermutung des § 1006 BGB eingreife, wonach er nicht nur Besitzer, sondern zugleich Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs sei. Der Besitzer, der sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufe, müsse nur deren Anknüpfungstatsachen beweisen, also die Erlangung seines gegenwärtigen oder früheren Besitzes. Er brauche demgegenüber weder seinen Eigentumserwerb darzulegen und zu beweisen, noch die den Eigentumserwerb begründenden Tatsachen. Die Vermutung betreffe nicht nur die Beweislast, sondern bereits die Darlegungslast für den Grund des Erwerbes. Soweit die Beklagte auf einen ggf. bestehendes Leasingvertragsverhältnis abgestellt habe, sei auch zu berücksichtigen, dass sich dieser Einwand allenfalls auf den Anspruch hinsichtlich der Reparaturkosten und der Wertminderung, nicht aber auf die anderen streitigen Schadensersatzansprüche wie Nutzungsausfallentschädigung, Sachverständigenkosten oder Nebenkostenpauschale beziehen könne.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und […]