Was ist geschehen?
Unser Mandant befuhr im Juni 2016 etwa um die Mittagszeit mit seinem Pkw u.a. die L 728 in Hilchenbach. Wegen eines zu geringen Seitenabstandes und aus Unachtsamkeit streifte er das stehende Motorrad eines stehenden Kradfahrers und fuhr ihm mit dem Pkw über den Fuß, so dass der Kradfahrer eine Schaftfraktur am linken Fuß erlitt. Ermittelt wurde gegen unseren Mandanten wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB.
Möglicher Strafrahmen
§ 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) sieht einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Mehr zum Thema Körperverletzung unter:
» https://www.strafrechtsiegen.de/koerperverletzung-im-strafrecht/
Was konnten wir für unseren Mandanten erreichen?
Zunächst einmal erging ein Strafbefehl gegen unseren Mandanten, in dem eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (=450,00 Euro) festgesetzt wurde.
Mehr zum Thema Strafbefehlsverfahren unter:
» https://www.strafrechtsiegen.de/das-strafbefehlsverfahren-was-sie-wissen-sollten/
Die (Höhe der) Geldstrafe war für unseren Mandanten nicht problematisch, er wollte aber gerne verhindern, dass er durch den Strafbefehl eine Eintragung ins Bundeszentralregister erhält und somit (formal) vorbestraft ist.
Mehr zum Thema Führungszeugnis/BZR unter:
» https://www.strafrechtsiegen.de/fuehrungszeugnis/
Wir haben dann namens und in Vollmacht unseres Mandanten Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO unter der Zahlungsauflage eines Betrages in Höhe von 450,00 € angeregt. Auf diese Weise konnten wir für unseren Mandanten eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen gemäß § 153a Abs. 2 StPO (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen) gegen eine Geldzahlung in Höhe von 450,00 EUR erreichen und eine Eintragung ins Bundeszentralregister verhindern. Für diese Form der Einstellung bedarf es […]