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Fristlose Kündigung wegen Drohung mit Krankschreibung

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 319/20 – Urteil vom 04.05.2021

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.10.2020 – 4 Ca 904/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die auf die Drohung mit einer Krankschreibung gestützt wird.

Die im November 1987 geborene Klägerin nahm am 01.06.2010 bei der Beklagten, die eine Bäckerei mit vier Filialen sowie einem Verkaufswagen betreibt und rund 40 Arbeitnehmer beschäftigt, eine Tätigkeit als Verkäuferin auf. Der Arbeitsvertrag vom 17./18.05.2020 sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden bei einer 6-Tage-Woche vor. Die Beklagte hat sich im Arbeitsvertrag vorbehalten, die Klägerin im Bedarfsfall in anderen Abteilungen, ggf. auch an einem anderen Ort einzusetzen. Der Stundensatz betrug zuletzt € 9,31 brutto, was ein durchschnittliches Monatsbruttogehalt von € 1.300,- ergab.

Die Klägerin ist verheiratet und hat ein minderjähriges Kind, das im Sommer 2020 die Schulstartergruppe „E.“ der örtlichen DRK-Kindertagesstätte besuchte. Die Schulstartergruppe befindet sich in einer Außenstelle, die von 06:30 bis 17:00 Uhr geöffnet ist, während in dem etwa 1 km entfernten Haupthaus eine Betreuung bis 18:00 Uhr angeboten wird. Der Ehemann der Klägerin ist in einem Baubetrieb beschäftigt und arbeitet auf verschiedenen Baustellen.

Die Klägerin war zuletzt in der Filiale am Markt, in der sich ein Café befindet, eingesetzt. Dort kam es vermehrt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitarbeiterinnen. Diese Spannungen waren Anfang Juni 2020 Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Geschäftsführer sowie der Filialbetreuerin, Frau K., und der Klägerin.

Die Filiale am Markt war im Juni 2020 montags bis freitags von morgens 05:30 Uhr bis abends 16:30 Uhr und samstags von 05:30 bis 12:30 Uhr geöffnet. Im Ferienmonat Juli 2020 verlängerte die Beklagte die abendliche Öffnungszeit montags bis freitags auf 17:30 Uhr.

Am 09.06.2020 bat die Klägerin per WhatsApp ihre Filialleiterin, Frau P., sie in der Woche ab 20.07. zur Frühschicht einzuteilen. Dieser Bitte kam die Filialleiterin jedoch nicht nach. Während der Dienstplan in den ersten beiden Juliwochen noch ein regelmäßiges Arbeitsende um 16:30 Uhr vorsah, sollte die Klägerin in der Woche vom 20. – 25.07.2020 von Montag bis Freitag jeweils bis 17:30 Uhr arbeiten. Als die Klägerin am 19.0[…]


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