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Berufsunfähigkeitsversicherung – Voraussetzungen einer Leistungseinstellungsmitteilung

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Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 24/13, Urteil vom 08.02.2017

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden das am 17.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az.: 14 O 47/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.907,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin jeweils ab dem 01.01.2010 bis zum 01.05.2016 aus dem Versicherungsvertrag Nr. AAAAAAA eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 700 € sowie aus dem Versicherungsvertrag Nr. BBBBBBB eine monatliche Berufungsfähigkeitsrente in Höhe von 758,58 € zu zahlen, wobei beide Renten monatlich im Voraus zu zahlen sind.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit der Klägerin von mindestens 50 % aus den Versicherungsverträgen Nr. AAAAAAA und Nr. BBBBBBB keine Beitragsansprüche gegen die Klägerin zustehen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die A. Rechtsschutzversicherung AG zur Leistungsnummer C CC-CCCCCC-C-CC-CC ein Anwaltshonorar in Höhe von insgesamt 1.094,32 € zu erstatten zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.02.2010.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 38 %.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 76.353,76 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus zwei Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen in Anspruch. Aus dem seit dem Jahr 2003 bestehenden Versicherungsvertrag Nr. BBBBBBB, dem als AVB die EBO 902 zugrunde liegen, begehrt sie monatliche Rentenleistungen in Höhe von 758,58 €, aus dem seit dem Jahr 2007 bestehenden Versicherungsvertrag Nr. AAAAAAA, dem als AVB die EBO 107 zugrunde liegen, monatliche Rentenleistungen in Höhe von 700 €. Beide Versicherungsverträge enthalten einen Verzicht auf eine ab[…]


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