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Auslegung von Grundbucherklärungen

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Oberlandesgericht Brandenburgisch – Az.: 5 W 76/17 – Beschluss vom 21.12.2017

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus – Grundbuchamt – vom 23. Februar 2017, Gz. Terpe Blatt 1195-3, aufgehoben.
Gründe
I.

Im Grundbuch von … Blatt 7557 (im Folgenden: Erbbaugrundbuch) ist unter der laufenden Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses ein Gesamterbbaurecht an den dort im Einzelnen bezeichneten Grundstücken der Gemarkungen … und … zu Gunsten der …. GmbH & Co. KG (jetzt: …. GmbH & Co. KG; im Folgenden: übertragende Gesellschaft) eingetragen. Eingetragene Eigentümerin der vom Gesamterbbaurecht betroffenen Grundstücke ist die Liegenschaftsverwaltung … GmbH & Co. KG. Die übertragende Gesellschaft schloss mit der … Handelsgesellschaft mbH & Co. KG am 23. August 2013 einen notariell beurkundeten Abspaltungs- und Übernahmevertrag (Urkundenrollennummer 619/2013 des Notars … in …; im Folgenden: Abspaltungsvertrag). Durch Formwechsel vom 22. Januar 2014 wandelte sich die … Handelsgesellschaft mbH & Co. KG in die … GmbH, die Antragstellerin, um.

In § 2 des Abspaltungsvertrags ist die Vermögensübertragung von der übertragenden Gesellschaft auf die Antragstellerin geregelt. Nach § 2 Abs. 1 (viii) werden die in der Anlage 2.1(viii) aufgeführten Grundstücksrechte übertragen. In der Anlage 2.1(viii) wird unter I. der Grundbuchbestand der übertragenden Gesellschaft angegeben, und zwar zunächst unter 1. bis 4. im Grundbuch von … Blatt 1195 des Amtsgerichts Cottbus sowie in den Grundbüchern von … Blatt 1138, Blatt 2326 und Blatt 3183 des Amtsgerichts Traunstein verzeichnete Grundstücke. Unter 5. wird sodann das Grundbuch von …Blatt 7557 des Amtsgerichts Cottbus aufgeführt und dessen Bestandsverzeichnis wiedergegeben, nämlich das unter dessen lfd. Nr. 1 eingetragene Gesamterbbaurecht unter Angabe der einzelnen Flurstücke. Als Grundstückseigentümerin wird die Liegenschaftsverwaltung … GmbH & Co. KG mit Sitz in … angegeben. Wegen des weiteren Inhalts des Erbbaurechts wird weiter auf die Bewilligungen vom 18. November 2003 (Urkundenrollennummer 1745/2003 des Notars … in …) und vom 1. Dezember 2004 (Urkundenrollennummer 1755/2004 des Notars … in …) Bezug genommen. Der Abschnitt II. ist mit „Übertragung der Grundstücksrechte“ überschrieben, dessen Ziffer 1. trägt die Überschrift „Übertragungsgegenstand“. Unter 1. a) heißt es dann, dass die nachfolgend genannten Flurstücke, eingetragen im Gesamterbbaurecht im […]


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