ArbG Hamburg, Az.: 20 Ca 37/14, Urteil vom 13.08.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.703,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB auf
783,80 € seit dem 01. Januar 2011,
1.112,55 € seit dem 01. Januar 2012,
2.653,32 € seit dem 01. Januar 2013 und
4.153,92 € seit dem 01. Januar 2014
zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.057,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01. Juni 2014 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Beiträge in Höhe von 4 % des Bruttobetrages des monatlichen Tabellenentgelts des TV-L gemäß der Betriebsvereinbarung über die von der Praxisklinik M. gewährte Zusatz- Altersversorgung für die Klägerin abzuführen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum von Januar 2010 bis Mai 2014 430,43 € brutto zusätzliche Beiträge gemäß der Betriebsvereinbarung über die von der Praxisklinik M. gewährte Zusatz-Altersversorgung an die S.I. für die für die Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung, Versicherungsnummer xxx aus Gruppenversicherung xxx abzuführen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 % zu tragen.
7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.814,25 € festgesetzt.
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Die Klägerin ist seit dem 01. Dezember 1984 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten, zunächst als stellvertretende Stationsleiterin und zuletzt als Krankenschwester, beschäftigt. Sie erhält eine Vergütung nach der VergGr. KR V a Stufe 9 der Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Ihre regelmäßige Arbeitszeit beträgt 75 % der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit von 38,50 Stunden, d. h. 28,88 Wochenstunden. Ihre regelmäßige Vergütung setzt sich bisher zusammen aus
•der Grundvergütung,
•dem Ortszuschlag der Stufe 1 sowie bis Juni 2012 dem Ortszuschlag für zwei Kinder,
•einer Allgemeinen Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 Bund/Länder.
In dem mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrag vom 15. Februar 1989 (Anlage K 1, Bl. 5, 6 d. A.), auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, heißt es […]